Das Verhältnis zwischen Falschparkern und Fotografen ist, wie wir bereits berichteten, sehr angespannt. Das ist keine Neuigkeit. Nun kommen auch die Beifahrer ins Spiel. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) durfte sich in seiner Entscheidung vom 09.09.2025 (Az.: 4 U 464/25) mit der Berufung (vorher: Landgericht Leipzig vom 14.03.2025 – Az.: 8 O 2194/24) eines Beifahrers beschäftigten, der in einem falschgeparkten Fahrzeug fotografiert wurde.

Was war passiert?

Der Beklagte (fotografierende Person) fertigte mindestens zwei digitale Fotos von einem falschgeparkten Fahrzeug an. Jeweils von der Front- und Heckseite des Fahrzeugs. Das Foto, welches die Frontseite des Fahrzeugs abbildet, zeigt auf der Beifahrerseiten des Fahrzeugs den Kläger, der erkennbar und identifizierbar ist. Der Fahrersitz selbst war zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme nicht besetzt.

Danach veröffentlichte der Beklagte die Fotos auf einer „Falschparker App“ und ergänzte die Bilder mit den dazu gehörigen Daten. Via automatisierter E-Mail wurde dieser Datensatz an das Ordnungsamt Leipzig übermittelt. Eine Einwilligung seitens des Klägers bestand zu keinem Zeitpunkt, weder zur Fotografie noch zur Übermittlung der Fotos. Der Beifahrer verlangte vom Beklagten die Löschung des Bildes und Schadensersatz.

Was sagt das OLG Dresden dazu?

Das OLG Dresden entspricht (überwiegend) den Anträgen des Klägers. Es konnte festgestellt werden, dass „der Kläger auf einem der Fotos erkennbar ist […], so dass das Foto biometrische Daten aber auch Metadaten wie Uhrzeit und Standort des Klägers enthält“. Mithin sah das Gericht in dem Vorgehen des Beklagten relativ unstrittig eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO und bejaht die verantwortliche Stellung des Beklagten gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO, denn der Beklagte „hat mittels Anfertigung des Fotos und Hochladen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entschieden“.

Das OLG Dresden sah für das Vorgehen des Beklagten weder die Konstellation nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO gegeben noch eine Rechtfertigung nach Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Auch kann sich der Beklagte im Rahmen der Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen.

„Danach ist eine Verarbeitung u.a. dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die danach gebotene Abwägung der jeweils betroffenen Grundrechte und Interessen der Parteien ergibt hier, dass diejenigen des Klägers vorrangig sind.“

Zwar führt zunächst das OLG zugunsten des Beklagten das zu berücksichtigende Argument aus, „dass die Anzeige von Straftaten durch ‚Jedermann‘ im allgemeinen Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten liegt“, um dieses dann selbst wieder einzukassieren:

„Einer Verarbeitung des Beweisfotos durch den Beklagten steht entscheidend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betrifft zudem die schutzbedürftige Sozialsphäre des Klägers, da der Beklagte ihn ohne sein Wissen in einem geparkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet hat.“

„Die Datenverarbeitung des Beklagten steht nicht mit dem in Art. 5 Abs. 1 lit c) DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung in Einklang, der in Erwägungsgrund 39 S. 9 DSGVO näher konkretisiert wird. Danach muss die Verarbeitung für den konkreten Zweck derart erforderlich sein, dass sich die berechtigten Interessen mit weniger intensiven Datenverarbeitungen nicht in gleichem Maße verwirklichen lassen. […] Der Beklagte hätte den von ihm wahrgenommenen Parkverstoß entweder so fotografieren können, dass der Kläger nicht erkennbar gewesen wäre – bspw. durch Aufnahmen der Parksituation einschließlich des Fahrzeugkennzeichens nur aus einer rückwärtigen Ansicht oder aus erheblicher Entfernung – oder aber jedenfalls den Kläger, gegebenenfalls durch Verpixeln mittels eines Bildverarbeitungsprogramm, unkenntlich machen müssen.“

„Die von der Datenverarbeitung des Beklagten betroffenen Grundrechte des Klägers überwiegen gegenüber den dargestellten Interessen des Beklagten auch deshalb deutlich, da die Ablichtung von Insassen eines Fahrzeugs, die nicht Fahrer sind, für die Anzeige des vom Beklagten vermuteten und daher angezeigten Parkverstoßes weder zwingend erforderlich oder auch nur zu Beweiszwecken geboten war.“

Mithin kann der Beifahrer vom Beklagten die Löschung des Bildes verlangen, denn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beifahrers war nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO unrechtmäßig.

Darüber hinaus sprach das Gericht dem Beifahrer auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 100 Euro zu. Wie oben dargestellt, sah das OLG keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 DSGVO vorliegen. Für das OLG Dresden war es evident, dass dem Beifahrer aus dem Verstoß gegen die DSGVO „ein Kontrollverlust erwachsen“ ist und folgte hiermit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24), die besagt:

„Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.“

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das OLG Dresden sich nicht negativ gegen die Meldung oder das Fotografieren von falschparkenden Fahrzeugen positioniert hat. Sondern den Fotografen auf weniger intensivere Datenverarbeitung (bspw. Bild der Heckseite) verweist. Meines Erachtens hat das Gericht hier eine sehr praxisnahe und praxistaugliche Entscheidung getroffen und hat auch bei der Höhe des Schadensersatzes einen angemessenen, aber auch ausreichenden Ausgleich getroffen.