In dem Musterklageverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen gegen die Samsung Electronics GmbH ist am Freitag ein erster kleiner Meilenstein gelegt worden, der die TV-Geräte-Branche hoffentlich zum Nachdenken bewegen wird.

Konkret warf die Verbraucherzentrale der Beklagten Datenschutzverstöße, u.a. in Form des Abgreifens sowie des Übermittelns von Daten auf den Server der Beklagten bei der ersten Inbetriebnahme des Gerätes trotz Ablehnung der AGB und Datenschutzrichtlinie, und Intransparenz bezüglich der Datenschutzbestimmungen auf über 50 Bildschirmseiten im Fließtext vor. Konkret wird dabei die IP-Adresse der Nutzer übermittelt, womit dieser sofort identifiziert werden kann. In dem, dem Europäischen Gerichtshof insofern 2014 vorgelegten, Verfahren steht eine Entscheidung, ob es sich bei diesem Datum um ein personenbezogenes handelt oder nicht, bislang noch aus.

Urteil bestätigt überwiegend Ansicht der Verbraucherzentrale

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung (Az.: 2-03 O 364/15, bislang nur Pressemitteilung) der Verbraucherzentrale nun überwiegend Recht gegeben. So sah das Gericht die Datenschutzbestimmungen wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit ebenfalls als intransparent an und verneinte deren Geeignetheit als Grundlage für die Einwilligung in die Datenverarbeitung. Auch würden einzelne Klauseln, wie beispielsweise die genutzte Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Damit ist das Gericht seinem eingangs ergangenem Hinweis treu geblieben. Ein leicht bitterer Nachgeschmack bleibt auf Seiten der Verbraucherzentrale trotzdem bestehen. Denn nach Ansicht des Gerichts obliegt es der Beklagten vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten nicht, eine Einwilligung der Nutzer einzuholen, da die Daten gerade nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft übermittelt werden. Jedoch müsse die deutsche Gesellschaft ihre Nutzer zumindest über die Gegebenheiten der Datenflüsse aufklären (wohin gehen welche Daten) und dies in eindeutiger und verständlicher Weise.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob Samsung Berufung einlegt. Gleichwohl hat die TV-Geräte Branche einen nicht unerheblichen Dämpfer kassiert.