Bereits in der Vergangenheit haben wir über einen Fall des LfDI Mecklenburg-Vorpommern berichtet, in dem die Anwendbarkeit der DSGVO auf Verstorbene zur Diskussion stand ().

Nun hat sich die LDI NRW mit der Frage beschäftigt, ob eine erbberechtigte Person gegenüber einem Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch über alle Informationen zu den Konten des verstorbenen Elternteils sowie zu allen darin enthaltenen Vermögenswerten, insbesondere auch zu den Käufen und Verkäufen von Wertpapierpositionen habe. Die erbberechtigte Person berief sich dabei auf das Urteil des BGH zum digitalen Nachlass eines Facebook-Kontos (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17). (vgl. Seite 100, Ziff 10.11:)

Auffassung der LDI NRW

Zum genannten Urteil des BGH führt die LDI NRW richtigerweise aus, dass dieses keine Aussage über die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO enthalte. Vielmehr habe der BGH die zivilrechtliche Frage der Vererbbarkeit eines Nutzungsvertrags eines sozialen Netzwerks bei Tod des verstorbenen Nutzers beurteilt. So sei es folglich um die zivilrechtliche Frage gegangen, ob ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist oder nicht (sog. digitaler Nachlass). Davon zu trennen sei jedoch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Weiter führt die LDI NRW mit Verweis auf Erwägungsgrund 27 der DSGVO aus, dass die DSGVO nicht für personenbezogene Daten verstorbener Personen gelte. Die Erben hätten zwar grundsätzlich einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich Daten des Erblassers, die im Zusammenhang mit der Erbschaft stehen, sowie daneben eigene Auskunftsansprüche über Daten mit Bezug zu ihrer eigenen Person. Solche erbrechtlichen Auskunftsansprüche stünden dabei jedoch neben dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch und erweitern diesen gerade nicht.

Auch sei der Auskunftsanspruch der verstorbenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nach Auffassung der LDI NRW nicht vererbbar, sondern stelle ein höchstpersönliches Recht dar, das nur zu Lebzeiten ausgeübt werden könne. Die Anwendbarkeit der DSGVO auf Informationen zu einer Person ende mit deren Tod. So sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG begründet, die nur von Lebenden wahrgenommen werden könne. Erbende hätten daher nicht per se einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu sämtlichen Daten der Person, die sie beerben.

Allerdings sei in dem vorliegenden Fall der erbberechtigten Person das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO insoweit zuzusprechen, als dass es sich infolge der Erbschaft bei den von dem Kreditinstitut verarbeiteten Informationen um Daten mit Bezug auf deren eigene Person handele. So könne die erbende Person Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Daten der verstorbenen Person verlangen, wenn es sich zugleich um Daten handele, die ihr eigenes Erbe betreffe. Weiter könnten auch Daten aus der Zeit vor dem Erbfall insoweit auskunftspflichtig sein, als sie für die eigene Erbschaft relevant seien.

Der datenschutzrechtliche Anspruch tritt nach Auffassung der LDI NRW folglich neben zivilrechtliche Auskunftsansprüche der Erbenden. Handele es sich zugleich um Daten Dritter (zum Beispiel um Miterbende), so habe die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle sorgfältig zu prüfen, wie deren Rechte geschützt werden können (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO).

Fazit

Nachdem wir bereits in einem früheren Beitrag die Anwendbarkeit der DSGVO auf personenbezogene Daten Verstorbener aufgrund des klaren Wortlauts des Erwägungsgrundes 27 verneint hatten, wird dies von der LDI NRW vorliegend ebenfalls klargestellt und zudem die Vererbbarkeit des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur verneint.

Dem ist zuzustimmen, ebenso wie der Auffassung, dass den Erben hingegen ein eigener Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zustehe, soweit personenbezogene Daten der verstorbenen Person für die eigene Erbschaft relevant sind. Dies ist nur konsequent, da die personenbezogenen Daten des Erblassers aufgrund der Erbschaft jedenfalls teilweise Bezug zu den erbenden Personen erhalten.

Update 27.12.2022

Im Fazit hatten wir versehentlich den falschen Erwägungsgrund angegeben. Das haben wir korrigiert.