Fast jeder Werbende kennt es, bevor Kunden oder Interessenten eine Werbe-E-Mail zugesandt werden darf, muss eine Einwilligung des zu Bewerbenden eingeholt werden (§ 7 Abs 2. Ziff. 3 UWG). Einschlägig ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Obwohl das UWG keine Formvorschriften an das Einholen einer Einwilligung stellt, sollte diese in einem dokumentierbaren Format eingeholt werden. Von rein mündlichen Einwilligungen ist dringend abzuraten, denn im Streitfall muss der Versender der Werbung nachweisen, dass diese vorliegt.

Damit die Einwilligung wirksam wird, muss sichergestellt werden, dass der Erklärende weiß, in was er einwilligt. Genauer gesagt muss klar erkennbar sein

  • welche personenbezogenen Daten an wen übermittelt werden,
  • zu welchem Zweck die Daten (von Dritten) genutzt werden,
  • in welchem Umfang die Daten genutzt werden.

Hat der Werbende die Hürden der Einwilligung überwunden stellt sich häufig die Frage nach dem Gültigkeitszeitraum einer Einwilligung. Vor allem wenn Werbung nur sehr selten verschickt wird. Gilt eine Einwilligung auch dann noch, wenn der Kunde / Interessent zwei Jahre lang nicht beworben wurde?

Eines vorweg: Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche einen exakten Zeitraum für die Wirksamkeit einer Einwilligung definiert. Dennoch haben verschieden Gerichtsurteile in der Vergangenheit dazu geführt, dass davon ausgegangen werden konnte, dass Einwilligungen z.B. in den Versand eines Newsletters nicht unbegrenzt gültig sind.

So hat das Amtsgericht Bonn 2016 entschieden (AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15), dass eine ungenutzte Einwilligung jedenfalls dann ihre Wirksamkeit verliert, wenn zwischen der Erteilung und der (ersten) werbenden Nachricht vier Jahre vergangen sind. Ganz ähnlich urteilte das Landgericht Berlin. Nach einer erteilten Einwilligung müsse man nur in der darauffolgenden Zeit mit der Zusendung von Werbung rechnen. Soll erstmals zwei Jahre nach Erteilung der Einwilligung Werbung versandt werden, müsse der Werbende sich erneut erkundigen, ob Werbung erwünscht sei (LG Berlin, Beschluss vom 2.07.2004 – 15 O 653/03). Einen Schritt weiter geht das Landgericht München: „Selbst, wenn der Adressat einmal eine Einwilligung erteilt hat (etwa in einem Gewinnspiel), so ist dennoch allgemein anerkannt, dass [diese] mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn zwischen Einwilligung und der Versendung der E-Mail ein Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren liegt.“ (LG München, Urteil vom 08.04.2010 – 17 HK O 138/10). Unter anderem diese Urteile führten dazu, dass in der Praxis häufig empfohlen wurde, mindestens einmal jährlich eine Werbesendung zu versenden, um einem Verfall der Einwilligung vorzubeugen.

Neues Licht auf diese Problematik wirft ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Februar 2018 (Aktenzeichen III ZR 196/17). Der BGH stellt klar, dass eine Einwilligung grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Aufgrund dieser aktuellen Rechtsprechung ist zu erwarten, dass Gerichte in Zukunft ihre Rechtsprechung an diese BGH Entscheidung anpassen werden.