Wann darf ich welche Fotos wo veröffentlichen? Kaum ein Thema wird seit dem Inkrafttreten der DSGVO so heiß diskutiert.

Im seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (Seite 18) empfiehlt der Landesbeauftragte für Datenschutz Sachsen-Anhalt Zurückhaltung in der Verwendung von Fotos, da die

„Nutzung von Fotos insbesondere in digitalen Medien […] aufgrund des vereinfachten Zugriffs und der unkontrollierbaren Vervielfältigungsmöglichkeit einen schweren Eingriff in das Betroffenenrecht dar[stellt].“

Wir möchten Ihnen hier eine kleine Hilfestellung geben, wann Fotos für nicht journalistisch-redaktionelle Zwecke mit welcher Rechtsgrundlage veröffentlicht werden können. Bereits die Frage nach dem richtigen Gesetz für die Veröffentlichung von Fotos – Kunsturhebergesetz (KUG) oder Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – ist nicht unumstritten.

Geht man von der Anwendbarkeit der DSGVO aus (sobald der persönlich, familiäre Bereich verlassen ist und das ist z.B. bereits mit der Veröffentlichung in einem Blog oder einem öffentlichen Instagram-Account der Fall), muss noch die richtige Rechtsgrundlage aus der DSGVO für die Veröffentlichung von Fotos gefunden werden. Insbesondere kommen die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern nicht überwiegen.

Dabei sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden: 1. Wer ist auf dem Foto zu sehen? 2. Wo soll das Foto veröffentlicht werden und 3. Wo wurde das Foto aufgenommen?

1.  Wer ist auf dem Foto zu sehen: eine Einzelperson oder kleine Personengruppen oder das Gesamtgeschehen einer Veranstaltung?

Bei Fotos von Einzelpersonen oder kleinen Personengruppen sollte vorab eine Einwilligung für die Anfertigung und Veröffentlichung von den abgebildeten Personen eingeholt werden.

Nur ausnahmsweise kann die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos mit Einzelpersonen oder kleinen Personengruppen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn eine der Fallgruppen aus dem § 23 KUG greift. Dies können z.B. Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte sein. Die Wertungen des KUG können im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berücksichtigt werden (vgl. hier, Seite 3).

Sofern das Gesamtgeschehen aufgenommen wird, kann die Veröffentlichung eines Fotos auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DGSVO gestützt werden. Wie bereits oben erwähnt wird dafür ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten benötigt. Auch hier können die Wertungen des KUG in die Abwägung einfließen.

Weiterhin dürfen die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Überwiegende Interessen des Betroffenen liegen in der Regel bereits dann vor, wenn die Bilder aus der Intimsphäre stammen oder diskriminierend sind, Rückschlüsse auf Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuelle Orientierung ermöglichen, Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder es Bilder von Kindern sind (vgl. Erwägungsgrund 47 DSGVO).

In einer Veröffentlichung (Seite 5) des Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht heißt es ganz passend:

„Fragen Sie sich vor der Veröffentlichung des Fotos einer anderen Person, ob Sie es auch dann im Internet veröffentlicht würden, wenn Sie selbst auf dem Foto zu sehen wären.“

Kommen Sie bereits bei der ersten Frage zum Ergebnis, dass die Interessen der Betroffenen überwiegen, benötigen Sie eine Einwilligung für die Veröffentlichung. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Interessen der Betroffenen bis jetzt noch nicht überwiegen, geht die Interessenabwägung weiter mit der Frage:

2.  Soll das Foto intern oder extern veröffentlicht werden?

Der LfDI BW führt in seinen Ausführungen zum berechtigten Interesse (Seite 3) aus:

„Im Rahmen […] [der Interessenabwägung] sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 47 DS-GVO). […] Die betroffene Person muss möglicherweise auch mit einer internen Verwendung der Fotos rechnen, jedoch gehen die vernünftigen Erwartungen nicht dahin, dass die Fotos anschließend veröffentlicht werden. Ebenso wenig muss die betroffene Person mit einer werblichen Verwendung der Fotos rechnen.“

Die rein interne Verwendung von Gruppenfotos kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Dabei sollte beachtet werden, dass auf den einzelnen Bildern einzelne Personen nicht deutlich erkennbar sind. Gegebenenfalls sollte die Auflösung der Fotos so eingestellt werden, dass Personen auch beim Vergrößern der Aufnahme nicht erkennbar sind.

Bei einer externen Veröffentlichung, also wenn die Gruppenfotos auf die Unternehmensseite oder in Soziale Netzwerke hochgeladen werden, sollte in der Regel mit der Einwilligung gearbeitet werden. Aber auch hier kann es Ausnahmen geben.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg führt zu diesem Thema aus:

„[…] bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen [können die Erwartungen der betroffenen Person, dass die Fotos anschließend veröffentlicht werden] anders [als bei nicht öffentlich beworbenen Veranstaltungen] zu bewerten sein.“

3.  Es sollte daher die Frage gestellt werden: Wurde das Foto auf einer nicht öffentlich oder auf einer öffentlich beworbenen Veranstaltung aufgenommen?

Sofern das Foto auf einer nicht öffentlich beworbenen Veranstaltung gemacht wurde, sollte für die externe Veröffentlichung des Fotos eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eingeholt werden. Sofern das Foto auf einer öffentlich beworbenen Veranstaltung aufgenommen wurde, kann – dies ist mit dem Risiko verbunden, dass eine Aufsichtsbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt und eine Einwilligung für erforderlich hält – für die externe Veröffentlichung Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Dafür, dass hier die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen, spricht, dass bei einer öffentlich beworbenen Veranstaltung, eher als bei einer nicht öffentlich beworbenen Veranstaltung, davon ausgegangen werden muss, dass eine Veröffentlichung der Dokumentation erfolgt. Dafür spricht der Zweck von öffentlichen Veranstaltungen von privat-wirtschaftlichen Unternehmen, die in der Regel zur Unternehmenspräsentation und zu Marketingzwecken veranstaltet werden. Um diesen Zweck bestmöglich umzusetzen, ist die Bewerbung im Voraus sowie im Nachgang erforderlich. Auch der Besucher einer Veranstaltung rechnet damit, dass auf einem ähnlichen Weg, wie er Kenntnis von der Veranstaltung erlangt hat, im Anschluss eine Dokumentation veröffentlicht wird. Wie bereits oben erwähnt sollten Einzelpersonen auf den Fotos nicht klar erkennbar sein.

4.  Fazit

Im Ergebnis ist der rechtssichere Weg immer das Einholen einer Einwilligung. Umstritten ist, ob die Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder eine Einwilligung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO oder § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist (vgl. hier Seite 33). Rechtssicher ist die Einholung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Eine nach § 22 KUG erteilte Einwilligung, kann der Betroffene nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen. Eine Einwilligung nach der DSGVO ist frei widerruflich, der Betroffene hat also mehr Rechte.

Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO selbst bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, weswegen die Einwilligung auch konkludent eingeholt werden kann. Eine Ausnahme davon ist zum Beispiel in § 26 Abs. 2 S. 3. 1. HS BDSG geregelt, der für Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich die Schriftform fordert. Insgesamt sollte beim Einholen einer Einwilligung beachtet werden, dass der Verantwortliche den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass die Verarbeitung der Fotos rechtmäßig erfolgt. Weswegen das Einholen einer schriftlichen Einwilligung immer der rechtssichere Weg ist.

Nicht vergessen werden sollte dabei, dass alle Personen, die auf Fotos und Videos abgebildet werden, grundsätzlich nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO über die Hintergründe der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten zu informieren sind.