Seit dem Inkrafttreten der DSGVO wird zunehmend die Notwendigkeit des Abschlusses von Verträgen zur Auftragsverarbeitung diskutiert, sobald personenbezogene Daten durch einen externen Dienstleister verarbeitet werden. Dabei ist die Tendenz festzustellen, dass aus Unwissenheit oder Angst vor sanktionierbaren Fehlern immer auf den Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung hingewirkt wird. Dabei ist dieses in vielen Fällen nicht erforderlich.

Nachfolgend beschäftigen wir uns mit der Notwenigkeit des Abschlusses eines AV-Vertrages beim Dropshipping.

Was ist Dropshipping?

Bei Dropshipping, auch Streckengeschäft genannt, besteht ein Dreierverhältnis:

  • Der Verkäufer einer Ware, der diese nicht in seinem Lagerbestand hat.
  • Der Käufer, der diese Ware beim Verkäufer kauft.
  • Der Dritte, meist ein Großhändler, bei dem die Waren, die der Verkäufer vertreibt, (zwischen-) gelagert werden.

Bestellt der Käufer beim Verkäufer eine Ware, die dieser beim Großhändler lagert, übermittelt der Verkäufer die Lieferdaten (Name und Anschrift des Käufers sowie Art und Menge der bestellten Ware) an den Großhändler. Dieser liefert die Waren dann direkt an den Käufer aus.

Dropshipping = Auftragsverarbeitung?

Wie immer in Dreierkonstellationen stellt sich die Frage, ob zwischen dem Verkäufer und dem Dritten ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden muss.

Wesentliche Merkmale der Auftragsverarbeitung ist das fehlende Eigeninteresse des Dritten an den personenbezogenen Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sowie die weisungsgebundene Verarbeitung.

Der Dritte hat ein originäres Eigeninteresse an den Daten. Durch deren Verarbeitung im Rahmen der Auslieferung der Waren an den Käufer erfüllt er insbesondere seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer und begründet dadurch seinen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Zwar würde auch bei einer Auftragsverarbeitung eine Vergütung gezahlt. Diese resultiert aber nicht aus einer Dienstleistung, die sich konkret auf einen Datensatz bezieht. Bei der Auftragsverarbeitung sind die Daten nur Mittel zum Zweck (z. B. Aktenvernichtung: Vernichtung von Daten, ohne dass der Dienstleister jedes einzelne Datum zur Kenntnis nehmen muss).

Zudem fehlt es an der Weisungsabhängigkeit (Art. 29 DSGVO). Der Dritte hat eigene logistische Prozesse initiiert, mit denen er (aus seiner Sicht) am effektivsten die Bearbeitung der Bestellungen und den Versand der Waren realisiert. Der Verkäufer kann diesbezüglich, wenn überhaupt, nur marginale Vorgaben machen.

Fazit

Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung muss im Streckengeschäft nicht abgeschlossen werden.