Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung sind Beweise, durch die ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt wird. Ohne Beweise sieht es schlecht aus für Staatsanwälte und Richter. Doch welche Beweise sind zulässig und wie dürfen diese gesammelt werden? In Deutschland definiert die Strafprozessordnung die Beweiserhebung und -verwertung.

Was überraschen mag: Manchmal wird der Beweiserbringer zum Beklagten, wenn die Beweismittelerstellung unzulässig war.

Hintergrund

Ein Mann sah, wie ein Spaziergänger seinen Hund im Naturschutzgebiet ohne Leine laufen ließ und machte „Beweisfotos“, um die beobachtete Ordnungswidrigkeit zu belegen. Der Spaziergänger fühlte sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und bekam vor dem Landgericht Bonn Recht (Urt. v. 7. Januar 2015, Az. 5 S 47/14).

Urteilsgründe

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Bild. Somit darf nicht einfach ein Foto von einer anderen Person erstellt werden. Im Verfahren wurde vorgebracht, dass dies nur geschehen sei, um einen Beleg für die Ordnungswidrigkeit (Hund ohne Leine im Naturschutzgebiet) zu haben. Das Landgericht entschied, dass eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Einhaltung der Naturschutzvorschriften nicht zulässig sei. Auf der einen Seite stünde das individuelle Allgemeine Persönlichkeitsrecht und auf der anderen Seite das grundgesetzlich verankerte Staatsziel Erhaltung der Natur (Art. 20a GG). Das Zweitgenannte betreffe allerdings keine Individualrechtsgüter.

Abschließend begründet das Landgericht. „Denn es soll ihm [dem Beklagten Anm. d. R.] ja nicht verboten werden, von ihm wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Vielmehr geht es um die Frage, ob er diese mit Beweismitteln in Form von Fotografien unterlegen darf. […] Aus diesen Überlegungen folgt, dass es nicht die Sache des Beklagten ist, sich darüber zu sorgen, ob es im Zuge seiner Anzeigen zu Beweisproblemen kommt, die mittels Fotografien zu beseitigen wären.“