Videoaufnahmen von einem Autounfall aus einer Dashcam können anschließend verwertet werden, selbst wenn sie rechtswidrig aufgenommen wurden. Das Landgericht (LG) Frankenthal (Urteil vom 07.07.2025, Az.: 5 O 4/25) hat entschieden, dass die Videoaufnahme eines Tesla-Fahrzeuges auch dann vor Gericht als Beweismittel genutzt werden kann, wenn die Aufnahme ggf. rechtswidrig geschah.

Was war geschehen?

Dem Urteil des LG Frankenthal lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Tesla-Fahrzeug mit aktivierten Kameras parkte am Seitenstreifen. Der Fahrer öffnete die hintere Tür, um sein zweijähriges Kind aus dem Auto zu holen und ließ dafür die Tür offen. Ein folgendes Fahrzeug fuhr in die geöffnete Tür. Es entstand ein Schaden von rund 8.000 Euro. Strittig war, ob der folgende Fahrer die offene Tür des Teslas deutlich hätte sehen können und entsprechend hätte reagieren müssen. Dem Fahrer des Tesla wurde vorgeworfen, dass er die Tür plötzlich und unvorhergesehen öffnete. Mithilfe der Videoaufnahme aus dem Teslas konnte der tatsächliche Sachverhalt vor Gericht aufgeklärt werden. Die Bilder zeigten, dass die Fahrzeugtür des Teslas nicht plötzlich und unvorhergesehen aufging, sondern dass das Folgefahrzeug genug Zeit hatte, entsprechend zu reagieren und einen Unfall vermeiden konnte.

Die Frage, die jetzt das Gericht zu entscheiden hatte, war, ob diese Aufnahmen überhaupt verwertbar waren, oder ob der Verwertung ggf. ein datenschutzrechtlicher Verstoß entgegensteht.

Sind rechtswidrig erlangte Beweismittel vor Gericht verwertbar?

Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel unter bestimmten Umständen auch vor Gericht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Eine strikte gesetzliche Regelung, die rechtswidrig erlangte Beweismittel automatisch aus einem Zivilprozess ausschließt, existiert nicht. Im Gegenteil: Das Gesetz sieht kein pauschales Beweisverwertungsverbot vor. Stattdessen müssen die Gerichte im Einzelfall abwägen – und zwar zwischen dem Interesse der Person, die das Beweismittel einsetzen möchte, und den Rechten der Person, die davon betroffen ist.

Wir berichteten schon über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dazu.

Der BGH hatte bereits im Jahr 2018 grundlegend entschieden (Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17, wir berichteten), dass Dashcam-Aufnahmen trotz möglicher Datenschutzverstöße im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden können. Die Kernaussage lautet damals wie heute: Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Es kommt immer auf eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen an.

In diesem Fall kam das Gericht bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind, weil das Interesse des Tesla-Fahrers an der Aufklärung des Unfallhergangs und der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche das Datenschutzinteresse des Unfallgegners überwiegt. Das Video dokumentierte lediglich einen neutralen Verkehrsvorgang auf einer öffentlichen Straße– also etwas, das ohnehin für jeden sichtbar gewesen wäre. Genau darin sieht das Gericht den entscheidenden Unterschied: Es geht nicht um intime oder besonders sensible Daten, sondern um eine Alltagssituation im öffentlichen Raum.

Waren die Aufnahmen rechtswidrig?

Das ist die zweite wichtige Frage – und sie ist gar nicht so leicht zu beantworten. Tesla-Fahrzeuge verfügen i. d. R. über einen sog. „Wächter-Modus“, der auch im geparkten Zustand die Umgebung des Fahrzeugs mit mehreren Kameras aufzeichnen kann. Genau diese Funktion hatte den Unfall festgehalten. Tesla selbst schreibt im „Owner’s Manual“ u. a. folgendes:

„Je nach Marktregion, Fahrzeugkonfiguration, den erworbenen Optionen und der Software-Version ist Ihr Fahrzeug möglicherweise nicht mit dem Wächtermodus ausgestattet, oder die Funktionen arbeiten möglicherweise nicht exakt wie beschrieben. Allein Sie sind dafür verantwortlich, alle vor Ort geltenden Vorschriften und Eigentumsvorbehalte im Hinblick auf die Verwendung von Kameras zu prüfen und einzuhalten.“ (hier nachzulesen)

Datenschutzrechtlich ist eine solche dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums problematisch. Der BGH hat bereits 2018 klargestellt, dass die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den Datenschutzvorschriften – damals dem Bundesdatenschutzgesetz, heute der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe oben). Eine Rechtsgrundlage für das flächendeckende Filmen anderer Verkehrsteilnehmer ohne deren Einwilligung ist regelmäßig nicht vorhanden.

Das LG Frankenthal hat diese Frage im konkreten Fall offengelassen – also bewusst nicht abschließend entschieden, ob die Tesla-Kamera im geparkten Modus tatsächlich gegen die DSGVO verstößt. Denn für die Entscheidung, ob das Video vor Gericht verwendet werden darf, kam es darauf letztlich nicht an: Selbst, wenn ein Datenschutzverstoß vorläge, würde das nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot auslösen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass beide Fragen – Rechtmäßigkeit der Aufnahme und Verwertbarkeit vor Gericht – getrennt voneinander zu beurteilen sind.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Unternehmen und Privatpersonen lassen sich daraus folgende Schlüsse ziehen:

  • Fahrzeugkameras können im Streitfall entscheidend sein. Wer in einen Unfall verwickelt wird und eine Kamera an Bord hat, kann grundsätzlich versuchen, diese Aufnahmen als Beweismittel einzusetzen – auch dann, wenn die Aufzeichnung datenschutzrechtlich nicht einwandfrei war.
  • Ein Datenschutzverstoß schützt nicht vor Verwertbarkeit. Der häufig erhobene Einwand, Kameraaufnahmen seien wegen Datenschutzverstößen unverwertbar, kann vor Gericht – zumindest dann verfangen, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert wurden.
  • Das bedeutet nicht, dass die Kameranutzung völlig risikofrei ist. Der Fahrzeughalter müsste als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (wir berichteten) seinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachkommen, also Verkehrsteilnehmer entsprechend informieren und in der Lage sein, sogar Auskunftsersuchen zu beantworten. Ebenfalls muss es eine Rechtsgrundlage zur Aufnahme geben und die übrigen Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO müssen erfüllt sein (z. B. Grundsatz der Datenminimierung, Zweckbindung etc.). Da diese Anforderungen kaum erfüllbar sind, sieht sich der Fahrzeughalter auch Risiken gegenüber ausgesetzt.
  • Mitverschulden bleibt möglich. Das Urteil macht auch deutlich, dass ein erfolgreiches Beweismittel allein noch keinen vollständigen Sieg bedeutet. Der Tesla-Fahrer musste sich ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen, weil er seine Fahrzeugtür über einen längeren Zeitraum weit geöffnet in den fließenden Verkehr ragte und aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr eines Autos im Straßenverkehr.

Auch die Polizei nutzt Dashcam-Aufnahmen

Aufnahmen von Autos haben schon öfter ermittlungstechnische Hilfe geleistet: Im Oktober 2023 filmte ein geparkter Tesla einen Täter auf der Flucht, nachdem dieser einen Mann fast zu Tode gefahren hatte. Das Fahrzeug lieferte entscheidendes Material für die spätere Verurteilung. 2023 zeichnete ein parkendes Auto auf, wie ein Lkw in eine Menschenmenge fuhr und zwei Menschen tötete. In Duisburg führten Tesla-Aufnahmen zur Überführung eines Brandstifters, der insgesamt 14 Autos angezündet hatte. Die Ermittler identifizierten den Täter anhand der Videoaufzeichnung des parkenden Fahrzeugs (siehe zu den Beispielen hier).

Was sagen die Aufsichtsbehörden?

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für 2025 hat sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg auch zu dem Thema Dashcam geäußert:

„Die Zulässigkeit des Verwendens einer Dashcam richtet sich nach Art. 6 Abs.1 Buchst. f) DS-GVO. Danach ist eine Videoaufzeichnung als spezielle Form der Datenverarbeitung nur zulässig, soweit diese nicht dauerhaft und anlasslos aufzeichnet. Die Aufzeichnungen müssen auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die (versteckte) Beobachtung und Aufzeichnung von Straßenverkehrsteilnehmern in zumindest nicht geringem Umfang stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Dementsprechend ist eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke zur Interessenwahrnehmung nicht erforderlich und damit in jedem Fall unzulässig.“ (S. 150)

In dem Bericht äußerte er sich aber auch zu einer Möglichkeit der legalen Nutzung einer Dashcam:

„Ein zulässiger Einsatz der Kamera liegt aber ausschließlich dann vor, wenn erst im Falle eines Unfalls oder einer Gefahrenbremsung die Aufnahme mittels eines durch Unfallsensoren ausgelösten automatisierten Überschreibungsschutzes dauerhaft gespeichert werden. Hier handelt es sich aber auch nur um eine kurze Speicherdauer von 30 Sekunden. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um einen Beweis zur Unfallverursachung führen zu können. Ob ein Gerät technisch datenschutzkonform betrieben werden kann, ist daher vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Können bestimmte Funktionen – etwa die Begrenzung der Aufzeichnung auf konkrete Anlässe oder eine automatische Löschroutine – nicht umgesetzt werden, ist der Einsatz der betreffenden Kamera zu unterlassen.“ (S. 150)

Vergleichbar äußerte sich auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in seinem Tätigkeitsbericht für 2025:

„Eine anlasslose Speicherung der Daten von über zwei Minuten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO, da keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt. Insbesondere konnte die Speicherung der personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von über zwei Minuten nicht mit einem berechtigten Interesse der Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt werden. Selbst wenn man ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen darin erkennen kann, dass dieser mit entsprechenden Aufzeichnungen etwaige Beweismittel im Fall eines Unfalls im Straßenverkehr oder aber zur Abwehr von (unbegründeten) Schadensersatzansprüche der Beförderungsgäste oder sonstiger Verkehrsteilnehmer, sichern möchte, rechtfertigt dieses Interesse bei der nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gebotenen Erforderlichkeitsprüfung und Interessensabwägung nicht, die angefertigten Aufzeichnungen – ohne einen konkreten Anlass – über einen Zeitraum von mehr als zwei Minuten zu speichern.“ (S. 47)

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Ein Hinweis zum Schluss: Das Urteil des LG Frankenthal ist noch nicht rechtskräftig. Der Tesla-Fahrer hat Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob die nächste Instanz die Entscheidung bestätigt. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH steht für fahrzeugintegrierte Rundum-Kamerasysteme – im Unterschied zu klassischen Dashcams – weiterhin aus.