Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können verfallen (wir berichteten). Doch können datenschutzrechtliche Ansprüche auch erlöschen? Mit diesem Thema hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) Ansbach befasst. Mit Urteil vom 03.05.2024 hat das Gericht entschieden, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch durch Abschluss eines außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Vergleiches erlöschen kann (VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2024 – AN K 21.00653, bisher nicht veröffentlicht).

Was war geschehen?

Im konkreten Verfahren verlangte ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Unternehmen. Der Arbeitgeber kam diesem Verlangen jedoch nicht nach. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine außergerichtliche arbeitsrechtliche Einigung getroffen, wonach alle Ansprüche des Arbeitnehmers als erledigt anzusehen sind.

Beschwerde beim BayLDA – erfolglos!

Der Arbeitnehmer rügte die nicht erteilte Auskunft und reichte Beschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ein. Das Beschwerdeverfahren wurde unter Verweis auf den abgeschlossenen Vergleich abgelehnt. In ihrer Abschlussmitteilung an den Beschwerdeführer teilte das BayLDA mit, dass sowohl das Auskunftsersuchen als auch das Beschwerdeverfahren als erledigt angesehen werden (vgl. 14. Tätigkeitsbericht 2024 des BayLDA, S. 26).

Klage beim VG Ansbach – abgewiesen!

Daraufhin wurde vom Arbeitnehmer Klage beim VG Ansbach erhoben mit dem Ziel, Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO gegenüber dem BayLDA zu ergreifen. Das BayLDA sollte danach aufgefordert werden, den Arbeitgeber als Verantwortlichen anzuweisen, dem Auskunftsersuchen des Arbeitnehmers nachzukommen.

Das VG Ansbach wies die Klage ab und bestätigte damit die Ansicht des BayLDA. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der noch vor Abschluss des Vergleiches geltend gemachte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch durch die außergerichtliche Einigung erloschen sei. Die Erklärung der Vertreterin des Arbeitnehmers sei gemäß §§ 133, 157 BGB objektiv auszulegen. In der Folge sind also auch datenschutzrechtliche Ansprüche von der Verzichtserklärung des Vergleichs mit umfasst. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor (vgl. den oben genannten Tätigkeitsbericht, S. 27).

Fazit

Im Ergebnis zeigt das Urteil auf, dass geltend gemachte datenschutzrechtliche Ansprüche jedenfalls durch Abschluss eines arbeitsvertraglichen Vergleiches erlöschen können, selbst wenn der Verzicht auf diese nicht konkretisiert ist. Maßgeblich ist jedoch, dass sich der Verzicht aus dem Gesamtkontext der Erklärung ergibt.