In vielen Schulen kommt heute Videoüberwachungstechnik zum Einsatz. Jüngst machten Zahlen aus Sachsen-Anhalt Schlagzeilen und riefen den Landesdatenschutzbeauftragten auf den Plan. Die Frage ist, wann eine Videoüberwachung an Schulen zulässig ist und welche Voraussetzungen an sie gestellt werden.

Grundsätzlich greift jede Videoüberwachung in das Grundrecht der betroffenen Person ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, und jede Videoüberwachung tangiert darüber hinaus insbesondere auch das Grundrecht am eigenen Bild der Betroffenen (vgl. hier). Das gilt unabhängig davon, ob die Videoüberwachung am Bahnhof, im Supermarkt, auf öffentlichen Plätzen oder eben an der Schule stattfindet. Bei Schulen kommt hinzu, dass diese die Entwicklung der Schüler zu mündigen, freien und demokratischen Personen unterstützen sollen. Alleine aus dieser verfassungsrechtlich verbrieften Aufgabe heraus ist eine dauerhafte Videoüberwachung z.B. während des Unterrichts unzulässig. In jedem Fall ist eine Abwägung aller Interessen nach Aspekten der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Im Folgenden wird die Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich von Schulen genauer betrachtet. Darunter fallen in der Regel der Schulhof, das Außengelände und ggf. die Flure der Schule.

Jede Videoüberwachung bedarf einer Rechtsgrundlage

Da Schulen (Privatschulen sind von der Betrachtung ausgenommen) öffentliche Stellen sind, finden für sie nicht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sondern die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze Anwendung. Neben den Landesdatenschutzgesetzen kommen als weitere mögliche Rechtgrundlage die Landesschulgesetze in Frage, die jedoch keinen allgemeinen Erlaubnistatbestand für Videoüberwachung liefern. Die Landesdatenschutzgesetze führen als Grundlage für eine mögliche Videoüberwachung i.d.R. die Wahrnehmung des Hausrechts an. Doch was fällt eigentlich unter die Wahrnehmung des Hausrechts? Darunter fällt die Sicherung des Zutritts gegen Unbefugte sowie die Verhinderung von erheblichen Eigentumsbeeinträchtigungen, Stichwort Vandalismus.

Der Einsatz von Videoüberwachung muss also immer geeignet und erforderlich sein, das Hausrecht zu wahren und darf darüber hinaus nicht unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Die Datenschutzbehörden der Länder sehen aufgrund dieser Abwägung eine Videoüberwachung nur außerhalb des regulären Schulbetriebs als zulässig an. In aller Regel ist erforderlich, dass es bereits belegbare Fälle von Vandalismus gab. Auch ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen den gleichen Erfolg wie eine Videoüberwachung haben könnten. Kurzum: Schulen und Schulträger sollten den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen gut planen und sich Hilfe bei den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden holen. Erste Anhaltspunkte können der nordrhein-westfälischen Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an Schulen entnommen werden.