Der Einsatz von Videokameras im öffentlichen Raum steigt stetig an. Wir alle werden tagtäglich an öffentlichen Plätzen, in Bussen, Taxen, in Geschäften etc. bewusst oder unbewusst gefilmt. Je nachdem, wie die Überwachungsanlage konzipiert ist, kann das erzeugte Bildmaterial einerseits in einer sog. Blackbox aufgezeichnet oder andererseits live, z.B. von der Polizei oder im Internet, eingesehen werden.

Bei Blackbox-Aufnahme werden die Aufnahmen mit Datum und Uhrzeit direkt an Ort und Stelle aufgezeichnet. Deses Verfahren wird regelmäßig in öffentlichen Verkehrsmitteln eingesetzt. Eine zentrale Datensammlung in einem Großrechner gibt es nicht. Die Aufzeichnungen erfolgt i.d.R. 24 Stunden und wird ab der 25. Stunde das Filmmaterial einfach wieder überschrieben. Bei einem Zwischenfall, müssen die Aufzeichnungen manuell vor Ort gesichert werden. Dies ist dann nur einem kleinen, fest definierten Kreis möglich.

In die Schlagzeilen geraten ist die Videoüberwachung des öffentlichen Raums im Blackbox-Verfahren zuletzt durch den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz Herrn Wahlbrink. Dieser hat die hannoverschen Verkehrsbetriebe üstra aufgefordert, seine Kameras in Bussen und Bahnen abzuschalten. Er sieht in deren Einsatz einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, da nach den Worten Wahlbrinks eine wahllose und rund um die Uhr stattfindende Videoüberwachung erfolgt. Die Verkehrsbetriebe würden damit Vorratsdatenspeicherung betreiben. Nach Auffassung Wahlbrinks sollte die Videoüberwachung nur zu bestimmten Zeiten und auf ausgewählten Strecken stattfinden. Die üstra hingegen verteidigt die Videoaufzeichnung mit dem Argument, dass sich Fahrgäste sicherer fühlten und Straftaten, wie z.B. Vandalismus, nachträglich aufgeklärt werden könnten. Die üstra hat angekündigt, gegen die Anordnung auf Abschaltung der Videoüberwachung in Bussen und Bahnen vor dem Verwaltungsgericht in Hannover zu klagen.

Wie sind nun die Standpunkte zu bewerten?

Eine Hilfe kann die Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen sein. Demnach erfordert jede Art von Videoüberwachung grundsätzlich eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Überwachenden und dem von der Überwachung Betroffenen. Maßstab der Bewertung ist das informelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite.

Im Falle von Videoüberwachung in Taxen empfiehlt der Düsseldorfer Kreis z.B. eine anlassbezogene Videoaufnahme. „Taxifahrern kann die Möglichkeit eröffnet werden, die Videoaufzeichnung selbsttätig (z.B. über einen Schalter) zu aktivieren, wenn nach ihrer eigenen Einschätzung eine bedrohliche Situation gegeben ist und es mithin einen Anlass für die Aufzeichnung gibt.“

Diese Lösung wird auf Bussen und Bahnen kaum übertragen werden. Diese Fahrzeuge können auf Grund Ihrer Größe vom Fahrer in dem meisten Fällen nicht ausreichend überblickt werden. Es wird insoweit kaum möglich sein, anlassbezogene Videoaufnahme durch den Fahrer zu starten, wenn der erforderliche Anlass hinter seinem Rücken erfolgt.

Durch das Blackbox-Verfahren wird ein guter Kompromiss zwischen den kollidierenden Interessen geschaffen. Der Fahrgast kann sich einerseits sicher sein, dass Straftaten erkannt und dadurch geahndet werden können, und sich andererseits sicher sein, dass Aufzeichnungen von ihm, durch den komplexen Prozess des Datenzugriffs, nicht zur Kenntnis Dritter gelangen, wenn es im Aufzeichnungszeitpunkt keine auswertungsrelevanten Sachverhalte gab.