Mit der Frage, welche Daten Vermieter über mögliche Mieter im Vorfeld eines Mietverhältnisses und zur späteren Begründung eines Mietverhältnisses erheben dürfen, hatten wir uns bereits im Beitrag vom 15.02.2015 beschäftigt. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hat ebenfalls in der Broschüre „Meine Privatsphäre als Mieter“ hierzu Stellung bezogen .

Doch auch nach Begründung des Mietverhältnisses, können verschiedene Situationen eintreten, die datenschutzrechtlich relevant sein können.

Installation von Videokameras im Haus

Eine Frage, die auch im Rahmen unserer täglichen Arbeit als Datenschutzberater immer wieder auftaucht, ist, wann ein Vermieter Videokameras innerhalb oder außerhalb seines Wohnhauses anbringen darf. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich dabei nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen zur Videoüberwachung, nämlich § 6b BDSG wenn es um die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume geht (Außenbereich des Wohnhauses) und § 28 BDSG hinsichtlich der Überwachung nicht-öffentlich zugänglicher Bereiche, wie z.B. dem Innenbereich eines Wohnhauses.
Beiden Normen ist gemein, dass eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen ist. Hierfür müssen die Interessen des Vermieters, beispielsweise am Schutz seines Eigentums, mit denen der betroffenen Mieter an einer ungestörten Privatsphäre gegeneinander abgewogen werden.
Überwiegende schutzwürdige Interessen der Mieter können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es keine Möglichkeit gibt, sich einer Videoüberwachung zu entziehen. Wenn es z.B. durch die Überwachung von Treppenhäusern oder Wohnungstüren möglich ist, nachzuvollziehen, wann ein Mieter ein- und ausgeht oder Besuch empfängt, sind regelmäßig Persönlichkeitsrechte des Mieters verletzt. Die bloße Überwachung von Haus-Eingangsbereichen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn dies dazu dient, nachvollziehen zu können, ob sich Unbefugte Zutritt zu einem Haus verschaffen, um möglicherweise Straftaten zu begehen. Teil der Interessenabwägung ist hier aber auch, dass mittels deutlich sichtbarer Hinweisschilder auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht wird, so dass die Mieter der Überwachung ausweichen können.

Übermittlung von Daten des Mieters an Handwerker

Wenn Instandhaltungsarbeiten an Wohnungen vorgenommen werden müssen, stellt sich die Frage, wann Vermieter Kontaktdaten von Mietern an Handwerker übermitteln dürfen. Da es hierbei um die Durchführung des Mietvertrags geht, ist eine solche Übermittlung von Daten regelmäßig zulässig. Sofern ein Vermieter weiß, dass sein Mieter nur auf bestimmten Wegen kontaktiert werden möchte, muss er dies akzeptieren. In diesem Fall darf er z.B. nur die Postadresse an Handwerker herausgeben, wenn ein Mieter nicht über seine Mobilfunknummer angerufen werden möchte.
Weitere Daten eines Mieters dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

Übermittlung von Mieterdaten an staatliche Stellen (z.B. Polizei, Behörden, Agentur für Arbeit)

Grundsätzlich sind der Polizei im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens alle angeforderten personenbezogenen Informationen zu übermitteln. Da es sich bei den Polizeibehörden um Landesbehörden handelt, sind dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht die einschlägigen Landesdatenschutzgesetze zu beachten. Die meisten Landesdatenschutzgesetze sehen vor, dass die Polizei die Rechtsgrundlage für ein Auskunftsersuchen nennen muss, wenn sie eine Auskunft nicht direkt beim Betroffenen (in diesem Fall also beim Mieter) einholen möchte oder darauf hinzuweisen hat, dass Angaben andernfalls freiwillig sind. Die Rechtsgrundlage für ein Auskunftsersuchen findet sich i.d.R. in der Strafprozessordnung.
Auch für andere Behörden gilt, dass Auskünfte nur dann gegeben werden dürfen, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Ab dem 01. November 2015 soll beispielsweise eine gesetzliche Mitwirkungspflicht für Vermieter im Bereich des Melderechts eingeführt werden. Danach müssen die Vermieter die Meldebehörden bei einer Ummeldung von Mietern unterstützen.

Fazit

Die Privatsphäre des Mieters ist zu schützen. Dies findet in den den oben genannten Normen Ausdruck. Falls datenschutzrechtliche Fragen bestehen, empfiehlt es sich, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Vermieters zu konsultieren, der zumindest bei größeren Unternehmen vorhanden sein muss. Falls auf diesem Weg keine Klärung herbeigeführt werden kann, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde informiert werden.