In vielen Freizeitbereichen werden Videokameras eingesetzt. Doch ist deren Einsatz zulässig?

Rechtliche Bewertung

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Rahmen einer Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen […] erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrecht und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Rechtsprechung zum Thema „Videoüberwachung in Freizeitbereichen“

Für ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO) im Falle von Vandalismus (Eigentumsschutz) werden konkrete Nachweise gebraucht, welche auch dokumentiert wurden (Datum, Art, Schadenshöhe etc.) um als Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde dienen können.

Sollte der Blickwinkel der Kamera einen gesamten Raum erfassen, wäre eine Erkennung von betroffenen Personen (Gäste oder Mitarbeiter) gegeben. Eine solche Videoüberwachung wäre somit ein klarer Eingriff im Freizeitbereich der Gäste und das Arbeitsgericht hat hierzu bereits entschieden (Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg vom 22.04.2008; AZ 4 C 134/08):

„Eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich Menschen länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar“.

In diesem Fall muss das Interesse eines Verantwortlichen an Beweissicherung und Prävention leider zurücktreten.

Zusätzlich zu diesem Urteil ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (in seiner Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, Seite 31) ebenfalls der klaren Auffassung, dass „Bereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen, nicht regelmäßig mit Kameras überwacht werden dürfen“.

Der Landesbeauftragte äußert in dieser Orientierungshilfe weiterhin (Seite 30), dass „Persönlichkeitsrechte […] hier besonders zu schützen [sind]. Eine Videoüberwachung stört die unbeeinträchtigte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt der Gaststättenbesucher und greift intensiv in deren Rechte ein.“.

Individuelle Beurteilung

Vorfälle müssen in der Regel bereits dokumentiert worden sein, beispielsweise Sachbeschädigungen oder Unfälle (Beschädigungen, Brand usw.).

Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechungen verbleibt jedoch auch bei der Berufung auf dokumentierte Vorfälle ein Restrisiko, wenn eine Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen zu sehr beeinträchtigt. Eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde kann somit trotz Dokumentation vorheriger Vorfälle eine Videoüberwachung als unverhältnismäßig und damit als unzulässig beurteilen.

Es sollte in Freizeitbereichen immer unterschieden werden, wo sich die Gäste oder Mitarbeiter genau aufhalten, was mit dem Beispiel einer Bowlingbahn zum Ausdruck gebracht werden kann:

Es handelt sich um einen Raum, der als Freizeitbereich gilt. In dem Raum sollte zwischen der Bowlingbahn selbst und den Sitzgelegenheiten vor der Bowlingbahn unterschieden werden. Im Bereich der Bowlingbahn halten sich Gäste – im Gegensatz zu den Sitzbereichen – zeitlich begrenzt auf. Das Risiko einer Beanstandung einer Videoüberwachung im Bereich der Sitzplätze wäre deshalb weitaus höher als eine Videoüberwachung der Bowlingbahn selbst.

Alternativen

Bevor es zu einer Videoüberwachung kommt, muss nach alternativen Maßnahmen gesucht werden. Könnte beispielsweise Bewachungspersonal in dem Raum eingesetzt werden oder wären zum Beispiel einfach nur regelmäßige Kontrollgänge möglich?

Soll es aufgrund zahlreicher Vorfälle dennoch bei der Videoüberwachung bleiben, so sollte auf den Blickwinkel der Kamera(s) geachtet werden:

  • Der Blickwinkel der Kamera ist so weit nach vorne zu bringen, dass Gäste oder Mitarbeiter nicht dauerhaft gefilmt werden können. Zum Beispiel keinen Sitzbereich filmen.
  • Sofern der Kamerawinkel betroffenen Personen dauerhaft zeigt, sollten die Gesichter der Gäste oder Mitarbeiter geschwärzt oder verpixelt werden.
  • Weiterhin sollte eine Live-Übertragung bevorzugt werden. Eine Beobachtung in Echtzeit kann auch Mitarbeitern besser ermöglichen, unmittelbar einzugreifen, während eine reine Speicherung der Bilder nur im Nachhinein beim Aufklären von Straftaten hilft.

Fazit

Rechtssicherste Vorgehensweise ist es, Freizeitbereiche nicht mit einer Videoüberwachung auszustatten, da es sich um einen Bereich der Freizeitgestaltung handelt, zu dem sich sowohl die Rechtsprechung als auch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde klar geäußert haben.

Auch unter Zugrundelegung geschilderter Vorfälle in der Vergangenheit verbleibt ein Rechtrisiko der Beanstandung durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Sollten Sie sich als Verantwortliche dennoch für die Videoüberwachung entscheiden, empfehlen wir, diese auf Hinweisschildern deutlich zu machen.