Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen eine Empfehlung zum Einsatz von Videokameras in öffentlichen Verkehrsmitteln herausgebracht. Diese Empfehlung wurde mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie den obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich abgestimmt.

Vorab ist anzumerken, dass es sich lediglich um eine Empfehlung handelt, d.h. sie ist für die Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel nicht verbindlich.. Allerdings wäre eine Orientierung daran aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr zu begrüßen. Auch können damit Konflikte zwischen Verkehrsbetrieben und Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden.

Nun aber zum Inhalt. Was steht drin in dem 10-Punkte-Papier?

Jedwede Videoüberwachung darf nur zum Schutz vor Gewalt gegen Personen und Beförderungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der technischen Fahrgastsicherheit erfolgen. Die Videoüberwachung muss immer die Ausnahme sein. Der Regelfall sollte ein Betrieb ohne Aufzeichnung sein. Getreu dem Motto „So wenig wie möglich, so viel wie nötig!“ Auch bedarf die Videoüberwachung immer einer Einzelfallprüfung und muss, so sie denn genehmigt wird, alle zwei Jahre erneut hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit überprüft werden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist bereits im Vorfeld miteinzubeziehen; ihm obliegt u.a. die Vorabkontrolle.

Bei der Aufzeichnung in den Verkehrsmitteln wird zwischen drei Fällen unterschieden:

  1. der anlassbezogenen Aufzeichnung ohne Historie, bei der der Fahrer oder ein Fahrgast die Aufzeichnung starten kann,
  2. der anlassbezogenen Aufzeichnung mit Historie, bei dieser Dauerüberwachung sollte die Videoaufzeichnung alle 20 Minuten automatisch überschrieben werden, und
  3. der permanenten Aufzeichnung in einer sog. Black Box.

Nach der Empfehlung sollten die permanenten Aufzeichnungen, wenn es keine Vorkommnisse gab, nach 20 Minuten bzw. maximal 48 Stunden (Black-Box) gelöscht werden.

Es muss zudem eine abschließende Liste der Personen geben, die Zugang zu den Videoaufzeichnungen haben und diese an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte weitergeben darf.

Weder die Fahrgäste noch die Beschäftigten werden in der Empfehlung vergessen: Die Fahrgäste sind durch gut sichtbare Hinweisschilder über die Videoüberwachung zu informieren und für die Beschäftigten soll es idealerweise eine Dienstanweisung sowie eine Betriebsvereinbarung geben, die alle Fragen der Videoüberwachung klären.