Wer kennt es nicht. Jeden Samstag vor dem Shopping das gleiche Spiel. Wo soll ich nur das Auto abstellen. Na klar, im Parkhaus. Sie nähern sich also der Einfahrt und dabei fällt Ihnen ein überdimensional großes Schild auf, auf dem steht: „Das Parkhaus wird videoüberwacht. Dabei wird auch Ihr Kennzeichen erfasst. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Parkhausbetreiber XY.“ Wenn Sie sich jetzt fragen, ob eine solch umfangreiche Überwachung der Parkenden zulässig ist, stehen Sie damit nicht allein dar.

Aktuell äußerte sich der Landesbeauftrage für Datenschutz und Datensicherheit Sachsen-Anhalt zur generellen Rechtmäßigkeit des Einsatzes eines solchen Systems bei Parkhäusern (siehe 12. Tätigkeitsbericht).

Kennzeichenerfassung in Parkhäusern – wann zulässig?

Nach Ansicht der Behörde ist die Erhebung und Speicherung des Kennzeichens eines Kraftfahrzeuges als personenbeziehbares Datum beim Befahren eines Parkhauses grundsätzlich nicht erforderlich. Dass mit der Maßnahme verfolgte Ziel, sicherzustellen, dass jeder Nutzer des Parkhauses auch die angefallenen Gebühren bezahlt, kann ebenso anonym gewährleistet werden. Denn nur der, der vor dem Ausfahren auch sein Ticket auslöst, kann das Parkhaus wieder verlassen.

Aber wer die Juristerei kennt, weiß, auf eine Regel folgt die Ausnahme. So sind Einzelfälle, wie drastische Betrugsfälle, denkbar, in denen sich die Kennzeichenerfassung in Parkhäusern in den datenschutzrechtlichen Grenzen bewegt. Es müssen auf Seiten des Parkhausbetreibers jedoch spürbare Schäden vorliegen, die nachweisbar sind und von denen er zukünftig auch noch mehr zu erwarten hat.

Ausgenommen von dieser Maßnahme sollen aber die Dauerparker sein. Denn diese überweisen in regelmäßigen Abständen die Parkplatzmiete, sodass auf ein tägliches Anfertigen von Bildnissen verzichtet werden kann. Bleibt die Frage offen, ob ein derartig gefordertes Differenzieren zwischen den Parkenden technisch überhaupt umsetzbar ist? Ja sagt der Landesbeauftragte, ggf. könnte mit Transpondern oder bestimmten Karten gearbeitet werden. Auf die damit ebenso entstehende höhere Kostenlast auf Seiten des Parkhausbetreibers wird im Tätigkeitsbericht jedoch nicht eingegangen.

Was ist aber mit Speicherdauer und Informationspflicht?

Auch bei diesen beiden Punkten hat der Landesdatenschutzbeauftragte klare Vorgaben. Die Bildnisse sollen spätestens fünf Minuten, nachdem der Parkende das Parkhaus verlassen hat, gelöscht werden. Damit wäre gewährleistet, dass der Betreiber nur über eine Auflistung mit Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (einschließlich Uhrzeit und Datum) verfügt, die sich auch tatsächlich im Parkhaus befinden.

Zudem muss der Parkende rechtzeitig über die Kennzeichenerfassung informiert werden (per Hinweisschild). Rechtzeitig heißt dabei, dass noch eine freie Entscheidung möglich ist, sprich ein Umkehren.

Fazit

Insgesamt überrascht die Bewertung der Behörde durch ihre klaren Vorgaben. Ob der Einsatz einer Kennzeichenerfassung datenschutzrechtlich zulässig ist, ist und bleibt jedoch eine Entscheidung im Einzelfall, bei der die Interessen der Gefilmten sorgfältig mit denen des Filmenden abgewogen werden müssen. Um frühzeitig Rechtssicherheit zu bekommen, sollten Parkhausbetreiber schon bei der Planung die für sie zuständige Aufsichtsbehörde einschalten und um Freigabe der Maßnahme bitten. So könnten unnötige Kosten gespart werden.