Ende Oktober berichteten wir über die zahlreichen, oft gar nicht bewusst wahrgenommenen, Möglichkeiten der täglichen Videoüberwachung. Hintergrund war ein Bericht des NDR, nach dem hunderte von privaten Unternehmen in Deutschland Kameras an und auf ihren Firmengeländen zur Kennzeichenerfassung vorbeifahrender Autos einsetzen, beispielsweise zu Marketingzwecken.
Kennzeichenerfassung am Hamburger Flughafen – zulässig?
Auch beim Hamburger Flughafen erfolgt eine Videoüberwachung des Geländes. Aktuell musste sich die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) mit der Zulässigkeit der Videoüberwachung bei den Parkhäusern des Hamburger Flughafens beschäftigen. Insofern befindet sich unter anderem bei der Zufahrt zum Parkhaus eine Kamera, welche die PKWs einschließlich des jeweiligen Nummernschildes erfasst und speichert. Die Aufsichtsbehörde hat sich nun abschließend zu diesem Thema geäußert. Danach bewertet sie dieses Videoüberwachungssystem des Flughafens aus datenschutzrechtlicher Sicht im Allgemeinen als zulässig, jedoch unter gewissen „Einschränkungen“, sodass auf Seiten des Flughafens zumindest an zwei Stellen noch Nachbesserungsbedarf bestehen soll.
Nachbesserungsbedarf befand die Aufsichtsbehörde zum einen im Zusammenhang mit dem Hinweis für die Parkenden auf die Videoüberwachung. Derzeitig befindet sich dieser mittels eines Aufklebers direkt an der Schranke, welchen die Aufsichtsbehörde nicht für ausreichend hält. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde müssen sich die Parkenden vielmehr früher entscheiden können, ob sie in die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten (hier wiederum das Kennzeichen des PKWs) einwilligen oder eben nicht. Bei einem Hinweis erst unmittelbar vor der Zufahrt zu dem Parkhaus kann sich der Parkende aber gerade nicht mehr entscheiden, da sich beispielsweise ein Wegfahren oft nur sehr schwer bewerkstelligen lässt. Zweifelhaft sei zudem auch, ob der Hinweis auf eine Videoüberwachung erst an der Schranke tatsächlich noch wahrgenommen wird. Als weiteren Punkt kritisierte die Aufsichtsbehörde, wie so oft im Bereich der Videoüberwachung, die Speicherdauer der Videoaufnahmen.
Entsprechende Anwendung auf andere Fallkonstellationen?
Der Hamburger Flughafen will nun die Vorgaben der Aufsichtsbehörde entsprechend zeitnah umsetzen. Insgesamt stellt die Aufsichtsbehörde jedoch klar, dass aus der hiesigen Bewertung nicht auf die generelle Zulässigkeit von eingesetzten Videoüberwachungsanlagen an und auf Firmengelände geschlossen werden darf. Dies bleibt damit auch zukünftig eine Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen der Gefilmten sorgfältig mit denen des Filmenden abgewogen werden müssen.