Im Jahr 2006 wurde von der Europäischen Union die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten erlassen. Diese wurde in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ umgesetzt. Der umstrittene § 113a Telekommunikationsgesetz, den das Bundesverfassungsgericht bereits nach kurzer Zeit im März 2010 für verfassungswidrig erklärte, war Teil dieser Maßnahme. Seitdem herrscht auf der politischen Bühne Streit, ob und in welcher Form eine verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie erfolgen soll.

Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (CSU) strebt eine Umsetzung eng an den Vorgaben der Richtlinie orientiert an. Hiernach sind Telekommunikationsdaten zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung sechs Monate zu speichern. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger setzt sich hingegen für eine Speicherung dieser Daten nur bei konkretem Verdacht und bei Bedarf deren Überlassung an die Ermittlungsbehörden (sog. Quick Freeze) ein. Zudem ist sie der Ansicht, dass die EU-Richtlinie in Teilen bereits umgesetzt wurde.

Da die Richtlinie seit nunmehr sechs Jahren nicht umgesetzt wurde, hatte die EU-Kommission Deutschland eine Frist zum heutigen Tag (26.4.2012) gesetzt, um erste Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten.

Die EU-Richtlinie steht seit jeher in der Kritik. So äußerte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, dass diese einer dringenden Überprüfung bedürfe. Die Richtlinie sei vor dem EU-Vertrag von Lissabon, der ein Grundrecht auf Datenschutz beinhaltet, in Kraft getreten. Die Konformität der Richtlinie mit dem EU-Vertrag müsse deshalb vor deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zwingend gewährleistet sein.

Kurz vor Ablauf der Frist entschied die Bundesregierung, dass die Vorratsdatenspeicherung erst nach Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der EU-Richtlinie neu geregelt werden soll. Es muss sichergestellt sein, dass die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist.