Der dänische Generalanwalt hält in seinem Plädoyer eine Vorratsdatenspeicherung unter Auflagen mit Europarecht vereinbar. In der Regel folgt der EuGH in seinem Urteil diesem.

Die Ausgangssituation

Hintergrund des Plädoyers sind Vorlagen zweier Gerichte aus Schweden und Großbritannien. Diese Vorlage hat der EuGH zu einem Verfahren verbunden.

Das schwedische Gericht wollte wissen, ob die generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten, die sich auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vereinbar ist mit der Charta der EU.

Falls dies nicht der Fall sein sollte, ob sie dennoch zulässig sein kann, wenn der Zugang der nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten beschränkt wird, die Sicherheitsanforderungen geregelt sind und sämtliche relevanten Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten gespeichert und anschließend gelöscht werden müssen.

Das britische Gericht wollte wissen, ob der EuGH in einem früheren Urteil verbindliche Voraussetzungen, für die nationale Regelung eines Mitgliedstaats über den Zugang zu gemäß nationaler Vorschriften auf Vorrat gespeicherten Daten festlege.

Vorratsdatenspeicherung unter Auflagen

Der Generalanwalt verdeutlicht in seiner Antwort, dass im Grundsatz eine Vorratsdatenspeicherung möglich ist. Allerdings muss eine nationale Vorschrift einen geeigneten Schutz vor Willkür bieten. Außerdem darf sie nicht gegen den Wesensgehalt der Grundrechte aus der Charta der EU verstoßen. Zuletzt muss die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität absolut notwendig sein. Sie stellt also das letzte Mittel der Bekämpfung schwerer Kriminalität dar. Darüber hinaus muss die Vorratsdatenspeicherung verhältnismäßig sein.

Vorratsdatenspeicherung weiter umstritten

Auch wenn der Schlussantrag des Generalanwalts keine Neuerungen enthält, sollte ein Punkt näher betrachtet werden. So geht der Generalanwalt von einer ultima ratio der Vorratsdatenspeicherung aus. Es darf also keine anderen Mittel der Verbrechensbekämpfung geben, die nicht mindestens genauso geeignet sind. Dass dies der Fall ist, ist aber seit einem Rechtsgutachten des Bundestages zur Vorratsdatenspeicherung eher zweifelhaft. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Aufklärungsquote sich marginal um 0,006 % verbessert habe. Fraglich ist, ob sich dadurch der intensive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte rechtfertigen lässt.