Alle sprechen von der Bundestagswahl. In diesem Jahr steht aber noch eine weitere wichtige Wahl an: Die der Mitarbeitervertretungen (MAV) in Einrichtungen der evangelischen und katholischen Kirche. Das mag für den ein oder anderen eher uninteressant sein. Da die Kirchen nach dem öffentlichen Dienst die größten Arbeitgeber in Deutschland sind, haben die Wahlen zu ihren Mitbestimmungsorganen durchaus Relevanz.
Erforderliche Daten für die Wahl
Einschlägiges Gesetz für katholische Einrichtungen ist die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), für evangelische Einrichtungen ist es das Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG-EKD) sowie die zugehörige Wahlordnung (WahlO-MVG). Die Vorgaben zur Wahl unterscheiden sich im Detail im katholischen und evangelischen Recht, die grundlegenden Prozesse sind jedoch identisch.
Wahlausschuss oder Wahlvorstand – die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich, die Funktion dieser Gremien ist jedoch mehr oder wenige die gleiche –, je nach Konstellation ggf. auch die bisherige Mitarbeitervertretung, haben die Aufgabe eine Wählerliste aufzustellen. Darin müssen alle Mitarbeitenden aufgeführt werden, die aktiv und/oder passiv wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigung zu prüfen ist eine wichtige Aufgabe von Wahlausschuss bzw. -vorstand. Der Dienstgeber ist verpflichtet alle hierfür erforderlichen Angaben bereitzustellen. In der Regel sind dies Name und Vorname, Geburtsdatum sowie Beschäftigungsbeginn. Um die Voraussetzungen des Wahlrechts prüfen zu können, können bei einigen Mitarbeitenden noch einige weitere Daten abgefragt werden, bspw. zu Beurlaubungen, zum Leiharbeitnehmerstatus oder zur konkreten Funktion der Mitarbeitenden (da Mitarbeitende auf Leitungsebene in der Regel nicht wahlberechtigt sind). Darüber hinaus muss der Dienstgeber alle Informationen bereitstellen, die seiner Meinung nach potenziell gegen die Wahlberechtigung einzelner Mitarbeitenden sprechen.
Je nach Konstellation ist auch die Abstimmung per Briefwahl möglich. Zum Versenden der Briefwahlunterlagen kann es erforderlich sein, dass Wahlausschuss oder Wahlvorstand zusätzlich die privaten Anschriften der Mitarbeitenden erhalten. Ob hierfür die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Veröffentlichung der Wählerliste
Anhand dieser Angaben erstellen Wahlausschuss, Wahlvorstand oder Mitarbeitervertretung eine Wählerliste. Diese muss innerhalb der Einrichtung ausgelegt werden. Ganz wichtig ist dabei, dass in dieser Liste nur die Namen der Wahlberechtigten enthalten sein dürfen, die weiteren Angaben haben dort nichts zu suchen! Anders als bei der Wahl der Betriebsräte ist es nicht erforderlich, dass die Wählerliste das Geschlecht der Mitarbeitenden enthält.
Verschwiegenheitspflicht und Datensicherheit
Über alle weiteren bekanntgewordenen Informationen haben alle Beteiligten strengstes Stillschweigen zu bewahren! Hierzu kann es sinnvoll sein, dass alle Personen auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden.
Damit der Wahlausschuss oder -vorstand gut arbeiten kann, muss der Dienstgeber alle Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass auch die Datensicherheit bedacht wird. Alle Beteiligten sollten also gemeinsam überlegen, wie der Wahlausschuss oder -vorstand am besten arbeiten kann, um die Sicherheit der ihm anvertrauten Daten sicherzustellen.