Regelmäßig berichten wir über Bußgelder, die von Aufsichtsbehörden verhängt worden sind (z. B. hier, hier und hier). Diese sollen dem Wortlaut des  Art. 83 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Die Möglichkeit, Geldbußen i.H.v. bis zu 20.000.000,00 € oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes einer Unternehmensgruppe des vorangegangenen Geschäftsjahres, dem das Unternehmen angehört, zu verhängen, dürfte dem Ziel aus Art. 83 Abs. 1 DSGVO zuträglich sein.

Der Zeitraum, in dem ein Bußgeld verhängt bzw. Datenschutzverstöße verfolgt werden können, ist jedoch nicht unendlich lang. Das entspricht auch dem allgemeinen Rechtsempfinden des Rechtsfriedens, wonach nach Ablauf eines Zeitraumes es auch ‚irgendwann mal gut sein muss‘. Mit dem Ablauf der Zeit sinkt in den meisten Fällen auch das Interesse daran, einen Datenschutzverstoß zu sanktionieren. Dazu kommt das Prinzip der Rechtssicherheit, welches unter anderem für Beständigkeit und Vorhersehbarkeit von öffentlichen Handlungen steht.

Aber wann genau verjährt ein Datenschutzverstoß?

In der DSGVO werden Sie hierzu nichts finden. Demnach liegt die Berechtigung gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO beim nationalen Gesetzgeber. Nimmt man nun § 41 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Hilfe, findet man eine hilfreiche Verweisungsnorm in das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Im OWiG wird man dann bei §§ 31 ff. OWiG fündig:

Beginn der Verjährung:

Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet, also der Erfolg des Tatbestandes eingetreten ist, § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG.

Wenn die bußgeldbewährte Tätigkeit weiter fortgeführt wird, setzt keine Verjährung ein. Dies ist z.B. der Fall, wenn rechtswidrig erhobene Daten weiterverwendet werden. Beispiel: Nutzende einer Website werden ohne dass sie eine Einwilligung rechtmäßig erteilt haben, weiterhin getrackt.

Schwierig wird es, wenn ein Datenschutzverstoß darin begründet ist, dass Daten rechtswidrig gespeichert werden. Man könnte in diesem Fall auf die erstmalige Speicherung der Daten als auch auf die ‚letzte‘ Speicherung abstellen (also den Zeitpunkt, an dem der Verstoß festgestellt und die Löschung der Daten vorgenommen worden ist). Zu dieser Unklarheit gibt es bislang keine herrschende Meinung.

Verjährungsfristen:

  • 3 Jahre, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000,00 € bedroht ist
  • 2 Jahre, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 € bis zu 15.000,00 € bedroht ist
  • 1 Jahr, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000,00 € bis zu 2.500,00 € bedroht ist
  • 6 Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Ruhen und Unterbrechung der Verjährung:

Wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist, ruht die Verjährungsfrist so lange, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, § 32 OWiG.

Die Verjährung kann außerdem unterbrochen werden. § 33 OWiG listet gleich 15 Möglichkeiten auf, bei denen die Verjährung unterbrochen wird. Beispielsweise ist das bei der ersten Vernehmung des Betroffenen (Nr. 1), jeder richterlichen Vernehmung von Betroffenen oder Zeugen (Nr. 2) und bei dem Erlass des Bußgeldbescheides (Nr. 9) – sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird – der Fall.

Vollstreckungsverjährung (bereits festgesetzte Geldbußen):

  • 34 OWiG regelt dann noch die Fälle, ab wann eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Verjährungsfrist beträgt
  • 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000,00 €
  • 3 Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €

Fazit:

Aufgrund der fehlenden Regelung in der DSGVO obliegt es den nationalen Gesetzgebern, Vorschriften zur Verjährung anzuwenden. Das hat zur Folge, dass es je nach Mitgliedsstaat unterschiedliche nationale Verjährungsregelungen gibt.

In § 31 OWiG findet man die unterschiedlichen Verjährungsfristen angepasst an das „Höchstmaß“ der Geldbuße. Grundsätzlich gilt also: Desto höher das „Höchstmaß“ der Geldbuße ist, desto länger ist die Verjährungsfrist. Die maximale Dauer einer Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.