Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht besteht, wenn die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht innerhalb der Frist von einem bzw. drei Monate erteilt wird.
Eine Klägerin machte gegen ihren ehemaligen Anwalt einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Anwalt erteilte diese Auskunft allerdings erst nach acht Monaten.
Art. 82 DSGVO setzt für einen Schmerzensgeldanspruch voraus, dass der Schaden durch eine Datenverarbeitung entsteht. Dies stellt der Erwg. 146 klar.
Das Landgericht Bonn entschied, dass eine bloße Verletzung der Informationsrechte aus Art. 12-15 DSGVO, wie die Nichteinhaltung der Frist, nicht dazu führt, dass die Datenverarbeitung, die dem Auskunftsrecht zugrunde liegt, selbst verordnungswidrig ist.
Außerdem wies das Landgericht darauf hin, dass alleine das Warten auf eine Auskunft einen Schmerzensgeldanspruch begründen kann. Unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle, müsse eine Beeinträchtigung wenigstens spürbar sein. Dies sei aber hier nicht ersichtlich.
Die verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen führt daher nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch.
Davon unabhängig sollte man als Unternehmen im Auge behalten, dass die Nichteinhaltung der Frist aus Art. 12 DSGVO zu einem Bußgeld der zuständigen Aufsichtsbehörde führen kann.
Rudi Ruthmann
30. Juli 2021 @ 15:04
Wieder einmal zeigt sich bei der Rechtsprechung wie sehr die DSGVO als Papiertiger angesehen werden muss. Wenn ein Betroffener über Monate hinweg im Unsicheren gelassen werden kann, welche Daten über ihn verarbeitet werden, wer Datenempfänger ist und wo die Daten herkommen, dann darf man die Frage stellen welch juristische „Vordenker “ hier am Werke sind und ob die DSGVO und der für Unternehmen geführte Aufwand eigentlich notwendig ist. Schlimmer kann eine solche Entscheidung nicht begründet werden.