Wer sorglos mit den Zugangsdaten seines Facebook-Accounts umgeht, haftet unter Umständen für Rechtsverstöße, die Dritte damit begehen. Das entschied jüngst das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21. Juli 2016 – Az.: 16 U 233/15) und verurteilte einen Account-Inhaber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3000 Euro zuzüglich der Anwaltskosten.

Was war passiert? Der Betroffene hatte sich zuvor mehrmals bei Freunden und Bekannten mit seinem Facebook-Account eingeloggt. Einer dieser nutzte irgendwann später den Account des Verurteilten, indem er sich ohne Zustimmung und Kenntnis des Betroffenen dessen Zugangsdaten verschaffte, und veröffentlichte folgend im persönlichen Facebook-Profil des Betroffenen sowie auf der Pinnwand einer Gruppe mehrere beleidigende Äußerungen. Der Betroffene löschte zwar diese Beiträge umgehend, musste sich in der Folgezeit jedoch gerichtlich für die „fremden“, anstößigen Beiträge unter seinem Namen verantworten.

Im Prozess konnte der verurteilte Account-Inhaber zwar belegen, diese ehrverletzenden Beiträge nicht selbst verfasst zu haben, musste jedoch später eingestehen, die Zugangsdaten zum Account nicht hinreichend geschützt zu haben. Die Richter ließen auch nicht das Argument gelten, dies sei ein „jugendtypisches Verhalten“. Auch Minderjährige haben auf ihre Daten zu achten, so das Gericht.

Die Entscheidung führt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Account-Inhabers für den Missbrauch durch Dritte fort – Die so genannte „Halzband“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06), wonach ein eBay-Nutzer für den Missbrauch seines Mitgliedkontos haftet, selbst wenn – wie im diesem Fall – die Ehefrau den Account des Ehemannes ohne dessen Wissens zum Verkauf von rechtswidrigen Gegenständen nutzt.

Aufgrund der Nutzungsbedingungen der beiden Portale und der Tatsache, dass die eingestellten Inhalte des Nutzers auch unter Umständen zu Rechtsverstößen führen können, erscheint dieser Vergleich nicht ganz abwegig.

Was bedeutet das nun?

Die zitierten Entscheidungen verdeutlichen die Sorgfaltspflichten eines Account-Inhabers, die sich wohl auch auf andere Portale wie twitter oder instagram übertragen lässt. Wer sein Konto nicht hinreichend vor fremden Zugriffen schützt, der muss sich evtl. das Handeln dieses Dritten zurechnen lassen und folglich für die dadurch entstandenen Schäden haften. Wer sich beispielsweise bei Freunden oder an fremden Rechnern oder Tablets anmeldet, sollte sich immer vergewissern, dass das Passwort oder die dafür erforderliche E-Mail-Adresse nicht im Browser gespeichert wird. Ebenso gilt es, sich jederzeit auszuloggen und gegebenenfalls den Browserverlauf oder Cookies zu löschen.

Daran anknüpfend sollte ohnehin ein sicheres Passwort gewählt und dieses in regelmäßigen Abständen geändert werden. Und im Idealfall sollte niemand sein Computer oder Handy in fremde Hände geben.