Zur Anmeldung in einer Krippe bzw. in einem Kindergarten wird den Eltern ein Anmeldebogen ausgehändigt, der in manchen Fällen erhebliche Umfänge erreicht und teils erstaunliche Dinge abfragt. Dann stellt sich die Frage:

Was darf die Kita alles wissen?

Grundsätzlich sind im Aufnahmevertrag die folgenden Angaben unstrittig zu erheben:

  • Name, Geburtstag und Anschrift des Kindes
  • Name und Anschrift von Eltern sowie die Telefonnummern, unter denen diese im Notfall zu erreichen sind
  • Namen und Geburtstage der Geschwister, wenn die Gebühr von deren Anzahl und Alter abhängt
  • Krankheiten wie Diabetes, Epilepsie oder Asthma, die der Kindertageseinrichtung bekannt sein müssen, um ggf. angemessen und richtig reagieren zu können

Handelt es sich um eine konfessionell gebundene Einrichtung darf auch die Konfession abgefragt werden. Bei allen anderen Daten ist grundsätzlich eine Begründung seitens der Einrichtung erforderlich, warum sie diese Daten erheben möchte. So ist zum Beispiel die Frage nach der Berufstätigkeit der Eltern dann erlaubt, wenn an ihr die Vergabe von Ganztagesplätzen hängt. Ansonsten ist die Abfrage unzulässig. Auch an die Erhebung von Staatsangehörigkeiten, Bildungsstand der Eltern etc. ist ein sehr strenger Maßstab zu legen. Einige Kitas in Sachsen sind nach einem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten (18. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, 10.2.5) aus diesem Grund dazu übergegangen die Datenerhebung durch eine Einwilligung der Eltern abzusichern. Doch hier ist Vorsicht geboten. Im öffentlichen Bereich (städtische Einrichtungen) sind Einwilligungen nur in Ausnahmefällen zulässig.

Zwar sind Einwilligung und Rechtsvorschrift als Erlaubnistatbestände für Datenerhebungen und -verarbeitungen formal gleichwertig. Dennoch darf im öffentlichen Bereich nicht ohne weiteres auf Einwilligungen zurückgegriffen werden, da in diesem Umfeld der Umgang mit personenbezogenen Daten auch durch das jeweilige Aufgabenfeld der Einrichtung vorgezeichnet ist. Zwischen den betreffenden Daten und der wahrzunehmenden Aufgabe muss ein enger Zusammenhang bestehen. Sind die personenbezogene Daten für die Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich, ist eine Erhebung oder Verarbeitung unter Verwendung einer Einwilligung grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen?

Wenn der Jurist den Begriff „Grundsatz“ verwendet, gibt es immer mindestens eine Ausnahme. So auch hier:  Eine Einwilligung ist dort zulässig, wo eine gesetzliche Regelung fehlt, die Verwendung einer Einwilligung Entscheidungsprozesse im Interesse des Betroffenen beschleunigt und erleichtert (vergleiche BeckOK DatenschutzR/Kühling BDSG § 4a Rn. 5-7, beck-online).

Unter diesen Aspekten kann eine Erhebung von Informationen zur Schwangerschaft und zur Geburt (z.B. Anwesenheit des Vaters, Lages des Kindes vor der Geburt u. ä.), wie von einigen sächsischen KiTas erfolgt, nicht über eine Einwilligung rechtmäßig eingeholt werden.