Unsere Kollegin Jennifer Jähn wurde für das Fachmagazin Top hotel über die Rechte und Pflichten von Hoteliers im Zuge von Videoüberwachung unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung interviewt. Das Interview ist in der Mai-Ausgabe von Top hotel zu lesen. Wir freuen uns, das Interview auch in unserem Blog wiedergeben zu dürfen.
Top hotel: Frau Jähn, wo kann sich der Hotelier über die Rechte und Pflichten in puncto Videoüberwachung informieren?
Jennifer Jähn: Die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume ist in §4 des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Für Unternehmen ist insbesondere §4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BDSG-neu einschlägig.
Tophotel: Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?
Jennifer Jähn: Grundsätzlich müssen die Daten sofort gelöscht werden, sobald sie für die Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Gesetzlich werden keine festen Fristen vorgegeben, sodass im Einzelfall abgewogen werden muss. Optimalerweise sollten Bilddaten aber innerhalb von maximal 48 Stunden ausgewertet und gelöscht werden. Es sei denn, diese dienen bei konkreten Vorfällen beispielsweise als Beweissicherung. Wenn solche konkreten Umstände vorliegen, verlängert sich die Speicherung auf maximal 72 Stunden – in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Eine Löschung der Bilddaten sollte immer möglichst systemseitig erfolgen, zum Beispiel durch automatisches Überschreiben der Daten.
Tophotel: Wie muss der Hotelier auf die Überwachung hinweisen?
Jennifer Jähn: Hoteliers müssen am Eingang bzw. vor Betreten des überwachten Bereiches ein Schild gut sichtbar anbringen, auf welchem neben einer Kamera verschiedenste Informationen abgebildet sind. Von Seiten der Aufsichtsbehörden gibt es dazu Muster. Vermerkt sein müssen die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie die des Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung, die gesetzlichen Abwägungsschritte, die Speicherdauer, der Datenempfänger sowie die Rechte der Betroffenen.
Tophotel: Wie ist die Überwachung von Mitarbeitern zu händeln?
Jennifer Jähn: Die Videoüberwachung von Beschäftigten ist grundsätzlich restriktiv zu handhaben unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: Bereiche, in denen sich Beschäftigte dauerhaft, also länger als 15 Minuten am Stück, typischerweise aufhalten, sollten nicht per Video erfasst werden. Ruhebereiche, Sozialräume oder Raucherecken sind gänzlich von der Überwachung auszunehmen. Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, benötigen zudem dessen Zustimmung.
Klaus
30. Juli 2022 @ 14:37
Darf ein Gast die Kameraaufnahmen einsehen, wenn eine Straftat wie K.O. Tropfen im Raum stehen?
Ethan
24. Mai 2018 @ 15:52
gut geschrieben und informativ, danke!
Ra
22. Mai 2018 @ 20:33
Sie erwähnen hier, dass § 4 BDSG neu gilt. Warum gelten denn dann nicht auch die dort festgelegten reduzierten Informationspflichten?