Eine geeignete Wohnung zu finden ist häufig schwierig. Vor allem in Ballungszentren und im unteren bis mittleren Mietsegment wird es schwierig. Die Konkurrenz ist groß und die Vermieter bzw. Makler wissbegierig. Die Liste der Daten, die von den Vermietern und Maklern abgefragt werden ist lang und wer die Preisgabe dieser Daten verweigert, scheidet in der Regel aus dem illustren Kreis der potentiellen Mieter aus. Es verwundert somit nicht, dass Wohnungssuchende es bisweilen als Hohn empfinden, wenn Datenschützer erinnern, welche Daten eben nicht erhoben werden dürfen. Es ist trotzdem wichtig und richtig, dass die Datenschützer dies tun. Verhalten sich Vermieter / Makler gesetzeswidrig, können die Aufsichtsbehörden gegen sie vorgehen und so ändern sich in Zukunft– hoffentlich – auch die gestellten Fragen.
Die Datenschutzkonferenz DSK, der Zusammenschluss der Landes- und Bundesdatenschutzbehörden, hat Ende Januar seine Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen“ aktualisiert und an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst.
Bei der Frage, welche Fragen zulässig sind und welche nicht, lässt sich grundsätzlich festhalten, dass Vermieter nur solche Fragen stellen und damit nur solche Daten erheben dürfen, die für die Durchführung des Mietvertrags erforderlich sind. Das Recht der Mietinteressenten auf informationelle Selbstbestimmung muss im Zuge einer Interessenabwägung immer Beachtung finden.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten erhoben?
Bei der Frage auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten erhoben werden dürfen ist zwischen den unterschiedlichen Phasen einer Wohnungssuche zu unterschieden. So werden personenbezogenen Daten im Rahmen des Besichtigungstermins i.d.R. auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO erhoben. Sobald der Mietinteressent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, kommt indes Artikel 6 Abs. 1 lit b) DSGVO zum Tragen, da ab diesem Zeitpunkt von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis auszugehen ist. Auf eine Einwilligung des Mietinteressenten muss also gar nicht zurückgegriffen werden.
Welche Daten dürfen erhoben werden?
Auch die Orientierungshilfe der DSK unterscheidet bei der Beurteilung, ob eine Frage zulässig ist oder nicht, zwischen den unterschiedlichen Phasen einer Wohnungssuche. Diese unterteilt sie in den reinen Besichtigungstermin, die vorvertragliche Phase und den Zeitpunkt ab Entscheidung des Vermieters für einen bestimmten Interessenten.
Besichtigungstermin
In diesem Stadium sollten lediglich Name und Anschrift erhoben werden. Bei der Vermietung von sozialem Wohnraum ist es zudem bereits zu diesem frühen Zeitpunkt erforderlich, einen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen.
Vorvertraglichen Phase
Zwar darf der Vermieter fragen, wer in die Wohnung einziehen wird und ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt, doch der Familienstand dieser Personen geht den Vermieter nichts an. Hingegen darf der Vermieter nach eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren fragen. Auch darf gefragt werden, ob noch Räumungstitel wegen Mietzinsrückständen bestehen.
Pauschale Fragen nach der Staatsangehörigkeit, der Religion sowie der ethnischen Herkunft sind unzulässig. Genauso verhält es sich mit Fragen nach Vorstrafen bzw. strafrechtlichen Ermittlungen. Tabu sind auch Fragen hinsichtlich der Familienplanung sowie der Mitgliedschaft in Parteien oder Mietvereinen. Erlaubt sind hingegen Fragen nach dem Beruf und dem Arbeitgeber, da sich daraus Rückschlüsse auf die Bonität ergeben können. Aus dem gleichen Grund dürfen Vermieter auch nach dem Nettoeinkommen fragen.
Entscheidung des Vermieters für einen bestimmten Interessenten
Wenn sich der Vermieter für einen Bewerber entschieden hat, dürfen weitere Fragen gestellt werden. In diesem Fall darf der Vermieter sich eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vorlegen lassen. Die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien ist hingegen nicht immer zulässig. So darf der Vermieter eine solche Auskunft nicht einholen, wenn ihm bereits ausreichende Informationen zur Bonität des Mietinteressenten vorliegen. An der Unzulässigkeit ändert nicht einmal die Einwilligung des Mietinteressenten etwas. Einzige Rechtsgrundlagen, die für die Einholung von Bonitätsauskünften in Frag kommen, finden sich in Artikel 6 Abs. 1 lit b) oder lit f) DSGVO. Nach Ansicht der DSK ist eine Bonitätsauskunft selbst auf Grundlage einer Einwilligung des Mietinteressenten unzulässig.