Wir alle machen uns einmal mehr und einmal weniger Gedanken über all die persönlichen Daten, die Unternehmen von uns haben und wie diese mit unseren Daten umgehen. Das sieht man alleine schon an vielen Beiträgen unseres Blogs. Nun ist in den USA ein neuer Fall aufgetreten, der es wert ist, darüber nachzudenken.

Das Unternehmen RadioShak vertreibt Elektronikprodukte und hat Anfang Februar dieses Jahres Insolvenz angemeldet. Wie bei einer Insolvenz üblich, wird nun versucht aus allem Geld zu machen, damit die Gläubiger an ihr Geld kommen. Soweit so gut, aber in diesem Fall sollen Medienberichten zu Folge auch Millionen Kundendaten verkauft werden. Bei der Einholung der Einwilligung zur Erhebung und Speicherung von persönlichen Daten, hatte RadioShak versichert, dass es die Daten weder verkauft noch weitergibt.

In den USA wird nun heftig diskutiert, ob ein solcher Verkauf der Daten zulässig ist. In einigen Bundesstaaten verstößt er gegen das Gesetz.

Wie sieht es in Deutschland aus?

In Deutschland gilt der Grundsatz der Zweckbindung. Werden Kundendaten für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erhoben, dürfen sie auch nur hierfür verwendet werden. Der Verkauf verselbständigter Kundendaten zur Gewinnerzielung bedarf einer erneuten eigenständigen Rechtsgrundlage. Eine solche findet sich aber weder in der Insolvenzordnung noch im Bundesdatenschutzgesetz. Dem wirtschaftlichen Interesse, diese Daten zu verwerten, stehen überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen, da diese nicht mehr nachvollziehen könnten, wer was mit ihren Daten macht. Ob es hier zu einem Verkauf kommen kann, hängt alleine von einer wirksamen Einwilligung der Kunden ab.