Jahrelang war das Telemediengesetz (TMG) maßgeblich in Bezug auf die Impressumspflicht „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Seit dem 14. Mai 2024 wird diese Verpflichtung nun im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt, das die rechtlichen Bestimmungen aus dem Telemediengesetz abgelöst hat (wir berichteten). Gemäß § 5 Abs. 1 DDG gilt die Pflicht eines Impressums nun für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“. Auch die Art der Informationen, die für ein Impressum erforderlich sind, sowie die Modalitäten für deren Bereitstellung (nämlich: leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit, ständige Verfügbarkeit) bleiben inhaltlich unverändert, da ebenfalls nur geringe Umformulierungen des Wortlauts des ehemaligen § 5 TMG – der die Impressumpflicht vorher bestimmt hat – vorgenommen wurden.
Daneben gab es am 14. Mai 2024 noch eine weitere Gesetzesänderung: Die Vorgaben aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) finden sich nun im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Relevant im Zusammenhang mit Websites dürfte dies vor allem vor dem Hintergrund des (ehemaligen) § 25 TTDSG sein, der ein grundsätzliches Einwilligungserfordernis für die Speicherung und Auslesung von Informationen (z. B. Cookies) in Endgeräten gesetzlich verankert hat, sofern nicht ausnahmsweise eine Zulässigkeit ohne Einwilligung besteht – bspw. bei unbedingter Erforderlichkeit, damit ein ausdrücklich gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann. Dieselbe Vorgabe findet sich jetzt in § 25 TDDDG, mit der lediglich redaktionellen Änderung, dass auch hier der Begriff des „Telemediendienstes“ durch den Begriff des „digitalen Dienstes“ ersetzt wurde.
Inhaltliche Änderungen resultieren aus den neuen Gesetzen daher nicht. Dennoch sollten Websitebetreiber ihre Impressen und Datenschutzerklärungen im Hinblick auf die Angabe alter Rechtsgrundlagen (u. a. § 5 TMG oder § 25 TTDSG) prüfen und ggf. anpassen.