Weihnachten steht vor der Tür und seit dem letzten Weihnachtsfest fragen sich viele Unternehmen, ob sie – unter Geltung der DSGVO – noch Weihnachtspost verschicken dürfen. Der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte beantwortet in seinem Adventskalender hinter Türchen 2 diese Frage mit einem klaren „Ja“ und das ist gut so!
Manch einer mag sich fragen, wo denn überhaupt ein Problem bei dem Versenden von Weihnachtspost liegen könnte. Nun ja, auch die Weihnachtspost stellt eine Form der Werbung dar. Dient sie doch auch der Kundenbindung. Als Rechtsgrundlage kommt hier Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Tragen, denn Weihnachtspost zu versenden bzw. zu erhalten ist in unseren Breiten sozialadäquat. Also alles in Butter? Fast, möchte man sagen, denn an zwei Dinge muss gedacht werden. Zum einen an die, auf einer Weihnachtskarte sicherlich von manchem als unpassend empfundene, Widerspruchsmöglichkeit Werbung, und um solche handelt es sich ja, zu erhalten. Zum anderen muss sichergestellt sein, dass die Empfänger irgendwann einmal (bei der Erhebung ihrer Daten) darüber informiert wurden, dass diese Daten auch für Werbung genutzt werden können. Somit ist auch klar, dass Kunden/ Interessenten, die der Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke widersprochen haben, keine Weihnachtspost erhalten dürfen.
Ran an die Plätzchen?
Doch leider war die Datenschutzaufsichtsbehörde unserer Meinung nach hier zu früh in Festtagslaune. Alles bisher Gesagte gilt streng genommen nur für den Versand von echten, haptischen Weihnachtskarten und Briefen (die sind ja eigentlich eh viel schöner) und nicht für den Versand von Weihnachts-E-Mails. Sobald die guten Wünsche elektronisch versendet werden, kommt § 7 UWG mit unter den Christbaum und es bedarf einer Einwilligung. Es sei denn, alle Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG sind erfüllt, insbesondere bei der Erhebung der E-Mail-Adresse wurde auf die werbliche Nutzung hingewiesen, was, unserer Erfahrung nach, in den seltensten Fällen der Fall ist. Wir wollen Ihnen die Freude am Versenden nicht trüben, sondern lediglich darauf hinweisen, an was zu denken ist. In vielen Fällen liegt unserer Erfahrung nach eine Einwilligung für den Erhalt von Werbung vor, der Datenbestand muss nur eben vor dem Versenden der Weihnachtsgrüße daraufhin überprüft werden.
In diesem Sinne eine schöne Adventszeit!
Legal Nürnberg
5. Dezember 2019 @ 10:44
Kann § 7 III UWG tatsächlich für Weihnachtsgrüße als Erlaubnisnorm genutzt warden? Dieser fordert in seiner Nr. 2 eine Direktwerbung für eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen. Weihnachtswünsche sind aber keine eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen. Insofern dürfte die Ausnahmeregel des § 7 III UWG nicht nutzbar sein.
Rednose
6. Dezember 2019 @ 15:33
Den Einwand vom Kommentarschreiber Legal Nürnberg teile ich nicht. Es wird ja üblicherweise nicht für die enorme Transportleistung vom Weihnachtsmann, die rote Nase vom Rentier Rudolph oder leckere Erzeugnisse der Weihnachtsbäckerei geworben, sondern für eine Fortführung der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf den Gebieten, die in der Vergangenheit bereits Thema waren. Egal, ob gegenüber Kunden oder Lieferanten, geht es ganz allgemein um existierende Geschäftsbeziehungen. Etwas anderes ist es sicherlich, wenn man für eine konkrete Dienstleistung oder Ware wirbt, die bislang weit außerhalb der „bekundeten Interessengebiete“ liegt.
Legal Nürnberg
9. Dezember 2019 @ 10:57
@ Rednose: Ist denn die „Fortführung der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf den Gebieten, die in der Vergangenheit bereits Thema waren“ eine für den § 7 III UWG tatbestandlich erforderliche eigene ähnliche Ware oder Dienstleistung? Wohl nicht, da die Formulierung „Ware oder Dienstleistung“ schon eine deutliche und klare Konkretisierung hinsichtlich des beworbenen Gegenstandes verlangt. Wegen der Einzelheiten kann z.B. die Kommentierung bei Köhler Bornkamm (mwN) herangezogen werden.
Überdies: Nachdem die Vorschrift des § 7 III UWG klar eine Ausnahmeregelung ist, ist diese auch restriktiv auszulegen. Jede erweiternde Auslegung würde das Einwilligungserfordernis nach § 7 II UWG ja aushöhlen und sich deswegen auch verbieten.