Die Methoden von Webseitenbetreibern, Ihre Inhalte einem größeren Kreis von Adressaten zu unterbreiten und somit wiederrum die Aufmerksamkeit auf Ihre Webauftritte zu erhöhen, sind vielfältig. Eine bekannte und bewährte Möglichkeit stellt die Einbettung von Schaltflächen dar, mit deren Hilfe auf andere Inhalte verwiesen wird. Dies nutzen vor allem soziale Netzwerke. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gestaltet sich die Einbettung derartiger Schaltflächen aufgrund der damit erhobenen Daten über den User jedoch nicht unproblematisch. Es gilt daher gewisse Schutzmechanismen bzw. Vorkehrungen zu treffen, um rechtskonform zu handeln (etabliert haben sich die „Zwei Klick Lösung“ oder der „Shariff Button“).

Wie sieht es aber aus, wenn der Webseitenbetreiber lieber auf eine „klassischere Lösung“ zurückgreift und seine Inhalte den Usern per E-Mail näherbringen möchte?

Empfehlungen per E-Mail – wann zulässig?

Die Empfehlung eines Webinhaltes stellt unkritisch Werbung dar, sodass es vor der Versendung einer E-Mail der Einwilligung des Adressaten bedarf (vgl. § 7 Absatz 1, 2 UWG). Hat der Webseitenbetreiber keine Einwilligungserklärung des Users, ist der Grad zur unerlaubten Werbung und der damit einhergehenden Gefahr einer Abmahnung schnell erreicht – Daher ist Vorsicht geboten.

Mit folgenden Wegen kann der Webseitenbetreiber eine Abmahngefahr jedoch umgehen:

  1. Der Webseitenbetreiber versendet die E-Mail nicht unaufgefordert, sondern tritt, nachdem der Empfänger den Empfehlungstext eigenmächtig gewählt hat (auch durch Anklicken einer Vorauswahl möglich), lediglich als Überbringer dieser Nachricht auf.

Um eine missbräuchliche Nutzung dieser Alternative möglichst einzudämmen, kann vor dem Versenden der E-Mail als Sicherheitsmaßnahme beispielsweise ein Captcha (Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart) gesetzt werden. Durch das Lösen eines Rätsels wird sichergestellt, dass es sich bei dem Gegenüber um einen Menschen und nicht um einen Computer handelt. Um (datenschutzrechtlich) gänzlich auf Nummer sicher zu gehen, bietet sich zudem die Nutzung eines Double-opt-in-Verfahrens an (Empfänger bekommt vor der Empfehlungsmail zunächst eine E-Mail mit einem Bestätigungslink übersandt). Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn auch diese Bestätigungsemail wurde gerichtlich schon als Spam eingestuft.

2. Der Nutzer versendet die Empfehlung selbst, der Webseitenbetreiber unterstützt ihn jedoch dabei.

Dazu muss der Webseitenbetreiber eine „Mailto-Schaltfläche“ in seinen Inhalt einbetten, mit deren Hilfe direkt ein E-Mail-Programm geöffnet wird und der User dann eine Mail mit dem Link auf den Webinhalt verfassen kann. Diese Alternative ist deutlich leichter zu gestalten für den Betreiber der Webseite, jedoch auch weniger beeinflussbar für ihn, da er dem User nur einen Vorschlag für eine E-Mail gibt, ohne direkten Einfluss darauf zu haben, was der Empfänger letztendlich bekommt.

Insgesamt stehen dem Betreiber eines Internetauftrittes damit unterschiedliche Möglichkeiten zur Seite, seine Inhalte auch ohne direkte Einwilligung des Empfängers zu verbreiten. Gleichwohl sind diese nicht ganz kompromisslos, aber was ist das schon.