Der Fußball Bundesliga Verein TSG Hoffenheim setzt seit geraumer Zeit auf moderne Technik und interaktive Trainingsmethoden, wenn beispielsweise die Taktiken und Spielbewegungen in modernen Grafiken dargestellt und die Fitness der Spieler elektronisch durch Sensoren bemessen und analysiert werden.

Doch nun geht der Trainer, Julian Nagelsmann von der TSG offenbar einen Schritt weiter. Laut Medienberichten setzt der Chefcoach vom Bundesligisten auf die „Überwachung“ seiner Profispieler anhand einer App für das Smartphone. So erhalten die Profis morgens über die installierte App mehrere Fragen zum persönlichen Gesundheitszustand, die sie zeitnah zu beantworten haben. Anhand der Auskunft möchte der Trainerstab Rückschlüsse auf die Trainingsbedingungen wie auch die Fitness der Spieler ziehen können. Dieses könne sogar kurzfristig die Aufstellung der Mannschaft bei der nächsten Partie beeinflussen.

Der Sender am Handgelenk

Die Technik ist längst soweit, dass Fitness-Armbänder und Smartphones mit eingebauten Sensoren die Bewegungsdaten wie auch zusätzliche Informationen zum Nutzer sammeln und auswerten können. Die meisten Fitnesstracker messen unter anderem auch den Puls, die Schritte und Höhenmeter – und können damit die individuell verbrauchten Kalorien und weitere Gesundheitsdaten berechnen. Viele Hobby-Sportler nutzen dies beim Training.

Beim ganztägigen Einsatz dieser Geräte können jedoch nicht nur die Bewegungsabläufe des Nutzers aufgezeichnet, sondern umgekehrt auch Ruhe- und Schlafzeiten beobachtet werden. Das Tracking ermöglicht häufig auch die datenschutzrechtlich kritisch anzusehende individuelle Ortsangabe in Echtzeit.

Diese Information würde wohl auch den Trainer erfreuen, um zu kontrollieren, ob sich der Spieler abends tatsächlich zuhause bzw. bei Auswärtsspielen im Mannschaftshotel befindet oder aber einen (heimlichen) Ausflug unternimmt.

Diese Überwachungsmethode ist nicht neu und soll von einigen Unternehmen bereits im normalen Arbeitsalltag der Mitarbeiter eingesetzt worden sein. Immerhin gibt es schon mehrere Anbieter, die sich auf die Verarbeitung von Big Data und Gesundheitsdaten mittels App spezialisiert haben und eine individuelle Überwachung des Nutzers anbieten. Bereits vor über zwei Jahren wurde die App des Münchener Star-Up Unternehmens Soma Analytics bekannt, die sogar das Tippverhalten, den Schlafrhythmus und die Stimme des Nutzers bemessen und damit den Gesundheitszustand des Betroffenen berechnen soll. Der Arbeitgeber könnte auf diese Weise das Stresslevel seiner Mitarbeiter erkennen, so diese die App einsetzen.

Was ist mit dem Datenschutz?

Die Erhebung, Übermittlung und Auswertung dieser personenbezogenen Daten des Nutzers könnte sich auf die Einwilligung des Betroffenen gemäß §§ 4, 4a BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit a., Art. 7 DSGVO stützen. Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter überhaupt über die Technik und auch die konkreten Informationen, die über ihn gesammelt werden, umfassend informiert wird. Daran bestehen gewisse Zweifel, da die Wenigsten die tatsächlichen technischen Prozesse der Anwendung und (zukünftigen) Analyseverfahren kennen – ganz zu schweigen von Speicherdauer und -Ort der Daten.

Sodann muss der informierte Betroffene freiwillig seine Entscheidung über die Datenverarbeitung abgeben. Bei den hier berührten Gesundheitsdaten (z.B. eine Verletzung am Knie oder eine starke Erkältung) besteht sogar noch ein höherer Schutzbedarf des Einzelnen, weswegen dieser ausdrücklich sein Einverständnis in die Verarbeitung der sensiblen Informationen abzugeben hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO).

Zudem darf die Freiwilligkeit der Einwilligung im Arbeitsverhältnis hinterfragt werden, sofern ein Gruppenzwang innerhalb der Belegschaft entsteht oder aber der Arbeitnehmer im Falle der Ablehnung dieser Technik mit Repressalien rechnen muss (Vgl. Paal/Pauly, Art. 4 DS-GVO Rn. 71; Kühling/Buchner, Art. 7 DSGVO Rn. 42ff). Dieser Umstand gilt erst Recht, wenn sich das Ergebnis der Überwachung mittels App auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann, beispielsweise sogar im Falle des Nichtbefolgens eine Abmahnung droht oder der Ausschluss von bestimmten Projekten. Und selbst die vermeintliche Einwilligung eines gutbezahlten Profispielers in die Nutzung der App könnte bezweifelt werden, wenn die Resultate der Kontrolle dazu führen, dass er am nächsten Samstag nicht im Kader steht oder aber eine Extraschicht einzulegen hat. Auch muss der Betroffene seine Einwilligung jederzeit wiederrufen können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), worüber er ebenso aufzuklären ist.

Zu guter Letzt sind hohe Anforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheitsdaten der Mitarbeiter (Spieler) zu stellen, damit die personenbezogenen Angaben nur von wenigen, hierfür verantwortlichen Personen einsehbar sind und auch nicht endlos gespeichert werden. Damit dürfte auch bald einhergehen, dass die Grundsätze von Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO) mit dem Ziel der Datenminimierung vom Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anwendung zu berücksichtigen sind.

Wieviel Privatsphäre die Fußballer von Hoffenheim trotzdem genießen (dürfen), ist natürlich nicht bekannt. Es dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass die vom Trainer vorgegebene Handy-App nicht die Standortdaten der Sportler übermittelt oder mitlauscht. Das würden die prominenten Kicker gewiss nicht mit sich machen lassen. Selbst das besondere Arbeitsverhältnis der Profifußballer gibt diese in die Privatsphäre reichende Maßnahme nicht her.

Andere Topathleten könnten sich hiergegen aber vielleicht nicht wehren und müssen, wie es bereits durch Systeme wie von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) mit ADAMS seit 2005 für Spitzensportler verpflichtend vorgegeben ist, diese Informationen zu ihren geplanten Aufenthaltsorten bestimmten Kontrolleuren bekannt gegeben. Andernfalls drohen im Falle der Plattform der WADA für den Sportler ernsthafte Konsequenzen oder sogar Sperren.