…und das live ins Internet übertragen. – Kann das zulässig sein?

Unpraktisch ist es jedenfalls nicht, vor einem Partybesuch mit nur einem kurzen Blick aufs Smartphone zu sehen, wieviel in der Diskothek schon los ist oder ob in der Lieblingsbar gerade das Fußballspiel übertragen wird und noch Sitzplätze frei sind.

Dennoch müssten hier die Alarmglocken läuten. Unter Datenschützern herrscht Einigkeit darüber, dass soziale Bereiche wie beispielsweise Cafés, Restaurants oder Bäckereien, in denen sich Personen privat aufhalten, grundsätzlich nicht mit Kameras überwacht werden dürfen (wir berichteten z.B. hier). Diese Orte dienen der Entfaltung der Persönlichkeit und gelten als besonders geschützt.

Eine Live-Übertragung der (bereits unzulässig erhobenen) Bilder per Webcam bedeutet eine noch größere Einbuße der Persönlichkeitsrechte von erfassten Besuchern. Zum einen können sie nun auch noch weltweit von jeglichen Personen beobachtet werden und zum anderen können diese Veröffentlichungen nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Abhilfe durch Verpixelung?

Das sieht im Grunde natürlich anders aus, wenn die Personen auf den Live-Bildern nur verpixelt zu sehen und ganz sicher nicht mehr zu erkennen sind, und zwar auch nicht für Bekannte, die einen möglicherweise noch „sichtbaren Körper“ anhand von Kleidung oder anderen Merkmalen einer bestimmten Person zuordnen könnten.

Allerdings führt eine vollständige Verpixelung von Videobildern nur dazu, dass bei der Zulässigkeitsbewertung einer Webcam grundsätzlich andere Maßstäbe zugrunde zu legen sind. An dem Ergebnis der nach § 6b BDSG durchzuführenden Interessenabwägung ändert das speziell für Orte des Privatlebens nichts. Denn auch wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt und die Bilder ausschließlich verpixelt übertragen werden, beeinträchtigt die bloße Erfassung durch Videokameras die ungestörte Kommunikation und das ungehemmte Ausleben persönlicher Freizeitaktivitäten.

Fazit: Finger weg!

Die Interessen eines Gastronomieinhabers, anschauliche und stets aktuelle Statusmeldungen online bereitzustellen, sind im Grunde nachvollziehbar. Das erhöht möglicherweise nicht nur die Besucherzahl der Webseiten, sondern auch des Gastronomiebetriebs. Da aber eine solche Videoüberwachung wegen des erhöhten Schutzbedarfs des Persönlichkeitsrechts der „feiernden“ Besucher stets unzulässig ist, muss darauf verzichtet werden. Es dürfte ausreichend sein, auf den Webseiten lediglich die Angabe der Besucherzahl zu veröffentlichen.