… dann haben wir es mit den Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) für das sog. „automatisierte Fahren“ zu tun. Was hat das mit Datenschutz zu tun und was soll das überhaupt, werden Sie sich fragen. Geduld.

Die Lust am Lesen

Kennen Sie das? Sie haben ein neues technisches Gerät erworben – sei es ein Smartphone, ein Fernseher, ein Auto oder eine Küchenmaschine – und mit im Karton befindet sich ein bisweilen armdickes Konvolut an Papier: Garantieerklärungen, Herstellerzertifikate, Bedienungsanleitungen und so weiter. Nun gibt es zwei Typen von Menschen: Die einen schieben den ganzen Plunder beiseite, sagen sich „Selbst ist der Mann (oder die Frau)“ und legen umgehend los, in fiebrigem Eifer die neue Errungenschaft in Betrieb zu nehmen. Die anderen lesen zuerst (oder zumindest parallel dazu) sorgfältig die Bedienungsanleitung, um auch möglichst für jeden Eventualfall der modernen Technik gerüstet zu sein.

Wie halten Sie es damit? Die meisten fallen wohl mittlerweile in die Kategorie 1 – das wäre der rheinische Ansatz, wie es der Satiriker Konrad Beikircher einmal so treffend ausgeführt hat: Die Bedienungsanleitung holt man erst hervor, wenn es nicht geklappt hat. Ich möchte Ihnen dennoch einen kleinen Wink geben und sie vermehrt zum Lesen animieren.

Seien Sie auf der Hut

Nachdem der Bundesrat am 12. Mai 2017 einem Gesetzesentwurf zum sog. automatisierten Fahren – oder besser gesagt: zum „Fahren von Autos mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion“ – zugestimmt hat, wird es Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geben, die natürlich auch den Datenschutz betreffen.

So wird im neuen § 1a definiert, was unter dieser Technik im Einzelnen zu verstehen ist. Von den großen Visionen diverser Autohersteller und hochrangiger Minister, während der Fahrt Filme zu gucken oder ein Nickerchen einzulegen, während das Auto von selbst die Strecke Hamburg – München pilotiert, ist man hierbei noch meilenweit entfernt. Es geht vielmehr um Assistenzsysteme, wie sie heutzutage bereits in vielen Fahrzeugen angeboten werden: Abstandstempomat, Notbrems- und Spurhalte-Assistent sowie Totwinkel-Warner.

Daneben legt § 1b (neu) fest, welche Pflichten den Fahrzeugführer dabei treffen. Dieser muss unverzüglich wieder die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen, entweder wenn das System ihn dazu auffordert oder wenn er „erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr gegeben sind.“

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (meistens)

Laut Gesetzesbegründung muss der Fahrer wissen, wie die Assistenzsysteme an Bord seines Fahrzeugs funktionieren und vor allem, wo ihre Grenzen liegen. Und hier kommt nun die Lektüre der Bedienungsanleitung ins Spiel. Denn habe ich mich nicht zuvor mit der Funktionsweise meiner Fahrsysteme beschäftigt, deswegen z.B. ein Warnsignal beim Fahren (akustisch oder optisch) falsch interpretiert und infolgedessen einen Unfall verursacht, so hafte ich als Fahrer. Das gilt auch für den Fall, dass keine Fehlfunktion des Systems selbst der Auslöser für den Unfall war, sondern z.B. ein geplatzter Reifen. Verlässt man sich also im Falle einer Panne auf den Autopiloten, frei nach dem Motto „Die Technik wird´s schon richten“, kann es teuer werden. Ach ja, die Höchstbeträge zur Halterhaftung (§ 7 StVG) für die Fälle, in denen Assistenzsysteme eingeschaltet waren, wurden mal eben verdoppelt, aber das nur am Rande.

Damit im Schadensfall auch geklärt werden kann, wann das System aktiv war, werden bestimmte Fahrdaten aufgezeichnet und können von Ermittlungsbehörden oder Versicherungen herangezogen werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Welche Daten das genau sind (oder sein müssen), weiß man nicht. Lediglich die maximale Speicherdauer im Fahrzeug wurde geregelt; sie beträgt drei Jahre.

Fazit: Lesen bildet

Im Wesentlichen hat man mit den jüngsten Änderungen des StVG einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der den Herstellern ihren Freiraum belässt und die Verantwortung für das Funktionieren von Assistenzsystemen auf den Fahrer bzw. den Halter verlagert. Leider hat man es versäumt, die Hersteller als diejenigen mit dem nötigen Blick „hinter die Kulissen“ stärker in die Pflicht zu nehmen.