Die interne Überwachung bei Bus- oder LKW-Fahrern durch elektronische Systeme wie das GPS-Tracking in Echtzeit sind längst keine Seltenheit mehr und für viele Verkehrsbetriebe oder Transportunternehmen sogar ein signifikanter Baustein der angebotenen Leistung. Doch ebenso ermöglicht so ein System auch das Controlling bzw. die Leistungskontrolle des einzelnen Angestellten. Das wirft die Frage auf, wie weit eine solche Technik gehen darf und was verboten ist.
In einem aktuellen Fall setzte ein Berliner Taxiunternehmen zur Berechnung der Fahrt-, Bereitschafts-und Pausenzeiten ein spezielles Taxameter ein, das während der Wartezeit des Taxifahrers ohne Kunden alle drei Minuten ein akustisches Signal ausgibt. Wenn der Fahrer nun nicht innerhalb von zehn Sekunden eine bestimmte Taste an dem System drückt, berechnet das System diese Standzeit als Pause und nicht als Bereitschaftszeit. Aber nur die Bereitschaftszeit muss der Arbeitgeber vergüten, an die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Pausenzeiten ist primär der Fahrer gebunden.
In der Konsequenz bedeutete dies, dass der Fahrer während des Wartens auf den nächsten Fahrgast alle drei Minuten per Knopfdruck seinen Bereitschaftsdienst bestätigen musste.
Bekannt wurde dieses Prozedere jüngst vor Gericht. Denn das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Urteil v. 10. August 2017; Az. 41 Ca 12115/16) hatte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die exakte Vergütung eines klagenden Taxifahrers dieses System aus arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und kam zu einem klaren Urteil: Es gab nicht nur dem Kläger weitestgehend Recht, sondern erachtete dieses Taxameter-System für unzulässig nach dem Bundesdatenschutzgesetz. So würde nach Auffassung des Arbeitsgerichts dieses Zeiterfassungssystem unverhältnismäßig sein, da das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, keine so enge zeitliche Überwachung erfordere.
Zur Zulässigkeit von Zeiterfassungssystemen
Grundsätzlich ist ein vergleichbares Zeiterfassungssystem unzulässig, wenn es eine räumlich/zeitlich exakte Überwachung des Arbeitnehmers ermöglicht und für diese sekundengenaue Erfassung keine guten Gründe vorliegen. Bei dem Einsatz des genannten Taxameters konnten offenbar keine Argumente für diese Kontrolle der Standzeit des Taxifahrers im Drei-Minutentakt dem Interesse desselbigen überwiegen. Schließlich muss diese Zeiterfassung anders als die Fahrtzeit für den Fahrgast nicht exakt bemessen werden.
Dieses Ergebnis ist gut vertretbar. Immerhin könnte ein Taxifahrer auch dann in Bereitschaft sein, wenn er für einen kurzen Moment am Fahrzeug steht, einen Schluck Wasser zu sich nimmt oder jedenfalls nicht überwiegend auf dem Fahrersitz verweilt. Andernfalls bestünde die Gefahr, jede dieser Wartezeiten zu Lasten des Angestellten als Pause zu bewerten, was dessen Verdienst schmälert.
Im Übrigen sind sowohl das Zeitfenster von drei Minuten als auch das zehn Sekunden anhaltende Signal für die Bestätigung der Anwesenheit per Knopfdruck zu eng bemessen und üben einen ständigen Zwang zum Handeln aus. Bei einem Intervall von 15 Minuten könnte die Beurteilung schon anders aussehen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen wird.