Immer wieder ärgern sich Vereine über Mitglieder, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen. Immer häufiger wird dabei auf Aushänge an schwarzen Brettern/ in Schaukästen zurückgegriffen. Auf denen werden mit namentlicher Nennung diejenigen aufgelistet, die ihre Beiträge nicht beglichen haben. Sehr zum Unmut der Säumigen.
Rechtliche Einordnung
Solche Aushänge sind grundsätzlich nicht zulässig, ganz egal um welche Art von Verein es sich handelt und auch unabhängig davon was die Vereinssatzung dazu sagt.
Solche Aushänge stellen aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zumindest an die anderen Vereinsmitglieder, aber regelmäßig auch an andere Personen, denken Sie an Reinigungskräfte, Gäste etc., dar. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage oder der Einwilligung des Säumigen Dass der säumige Zahler in seine öffentlichkeitswirksame Anprangerung einwilligt, ist eher unwahrscheinlich. Bleibt § 28 BDSG als Rechtsgrundlage. Hier ist klar festzuhalten, dass kein berechtigtes Interesse des Vereins es gestattet solche Aushänge zu machen. Auch satzungsrechtlich sind solche Aushänge nicht legalisierbar. Solche Aushänge dienen ausschließlich dazu, durch sozialen Druck die Zahlungsmoral zu verbessern. Immer überwiegt in solchen Fällen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Aushänge stellen einen Datenschutzverstoß dar (vgl. hierzu auch 7. TB LfDI Sachsen 8.7.3 und 8.7.4 sowie 8. TB LfDI 8.7.1).
kenguru
28. November 2017 @ 21:28
Es mag sein, dass es nicht legal ist das säumige Vereinsmitglied an den Pranger zu stellen, aber meist wirksam diesen Parasiten zur Zahlung seiner Bringschuld zu bewegen.
Kassenwart eines kleinen Tauchvereins
Andreas
30. November 2017 @ 7:29
@kenguru: ich würde zu gerne sehen, wie Sie jemand, der gerade arbeitslos geworden ist und vorübergehend andere Sorgen hat als Ihren jämmerlichen Verein, von Angesicht zu Angesicht einen „Parasiten“ nennen.
Das letzte Mal, als Menschen so über Menschen redeten, war Mai ’45.
Markus Steinkamp
7. Januar 2018 @ 13:23
Ja. es ist nicht schön, das kann ich als Schatzmeister gut nachvollziehen, aber ebenso wirksam ist konsequentes Mahnen und der Entzug von Mitgliedsrechten oder der gesamten Mitgliedschaft bei Nicht-Zahlung trotz Mahnung. Bessern Sie falls nötig lieber Ihre Satzung nach als das Recht zu brechen.
Alexander
8. Januar 2018 @ 15:54
@kenguru: Sicherlich kann ich Sie als Verantwortlichen für die Finanzen eines Vereines verstehen. Es kostet sehr viel Zeit, die man als Ehrenamtlicher in seiner Freizeit aufwenden muss, um säumigen Mitgliedern hinterherzulaufen.
Trotzdem sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in jedem Fall zu wahren. Es gibt andere Methoden, um von seinen Schuldnern die ausstehenden Beträge einzuziehen. Dies ist immer wieder ein steiniger Weg, der auch viel Frust mit sich bringt. Trotz allem Frustes ist es aber komplett daneben, säumige Vereinsmitglieder als „Parasiten“ zu titulieren.
Wie @Markus Steinkamp zutreffen anmerkt, gibt es andere Möglichkeiten, zahlungsunwilligen Mitgliedern beizukommen. Ein Rechtsbruch ist hierfür nicht notwendig.