Immer wieder ärgern sich Vereine über Mitglieder, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen. Immer häufiger wird dabei auf Aushänge an schwarzen Brettern/ in Schaukästen zurückgegriffen. Auf denen werden mit namentlicher Nennung diejenigen aufgelistet, die ihre Beiträge nicht beglichen haben. Sehr zum Unmut der Säumigen.

Rechtliche Einordnung

Solche Aushänge sind grundsätzlich nicht zulässig, ganz egal um welche Art von Verein es sich handelt und auch unabhängig davon was die Vereinssatzung dazu sagt.

Solche Aushänge stellen aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zumindest an die anderen Vereinsmitglieder, aber regelmäßig auch an andere Personen, denken Sie an Reinigungskräfte, Gäste etc., dar. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage oder der Einwilligung des Säumigen Dass der säumige Zahler in seine öffentlichkeitswirksame Anprangerung einwilligt, ist eher unwahrscheinlich. Bleibt § 28 BDSG als Rechtsgrundlage. Hier ist klar festzuhalten, dass kein berechtigtes Interesse des Vereins es gestattet solche Aushänge zu machen. Auch satzungsrechtlich sind solche Aushänge nicht legalisierbar. Solche Aushänge dienen ausschließlich dazu, durch sozialen Druck die Zahlungsmoral zu verbessern. Immer überwiegt in solchen Fällen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Aushänge stellen einen Datenschutzverstoß dar (vgl. hierzu auch 7. TB LfDI Sachsen 8.7.3 und 8.7.4 sowie 8. TB LfDI 8.7.1).