Unter www.werbestopper.de bietet die die „Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen GmbH“ (nachfolgend GDVI) mit Sitz in Nürnberg seit dem 13.9.2016 ihre Dienste an. Erklärtes Ziel der GDVI ist es, Verbraucher vor „Werbemüll“ zu schützen.
Bereits am 5. Dezember 2016 haben wir uns unter der Überschrift „Werbestopper.de – Der beste Weg für den Verbraucher?“ ausführlich mit dem Geschäftsmodell auseinandergesetzt.
Aktueller Fall
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 30.06.2017 die Klage einer Verbraucherin gegen das Zusenden von Werbung abgewiesen. Die Klägerin hatte sich auf ihren angeblich wirksamen Werbewiderspruch, übermittelt durch das Online-Portal Werbestopper.de, berufen und 413,64€ plus Zinsen gefordert. Darüber hinaus sollte das Gericht beschließen, dass die Beklagte bei erneuter Werbezustellung ein Ordnungsgeld i.H.v. 250.000€ zu zahlen hätte.
Hintergrund
Auch im vorliegenden Fall hatte Werbestopper.de dem Beklagten Unternehmen eine 35-seitige Papierliste mit Personen- und Adressdaten mit der Aufforderung, an die aufgeführten Personen keine Werbung mehr zu versenden, zukommen lassen.
Das beklagte Unternehmen wies die Werbewidersprüche zurück und forderte von Werbestopper.de die Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
Aussagen des Gerichts
Das AG Nürnberg stellt fest, dass das Verhalten von Werbestopper.de rechtsmissbräuchlich sei. Denn die Übermittlung der Personenliste in unsortierter Papierform erschwere es dem Unternehmen dem vorgeblichen Wunsch keine Werbung mehr zu erhalten nachzukommen bzw. mache eine fristgerechte Bearbeitung schier unmöglich. Das Gericht stellt fest, nicht in erster Linie die Durchsetzung der Werbewidersprüche ihrer Kunden sei das Ziel von Werbestopper.de, sondern dass „vielmehr ein Geschäftsmodell, durch welches Abmahnkostenerstattungsansprüche generiert werden sollen“ verfolgt werde.
Unsere Einschätzung aus dem Jahr 2016, dass die Abmahnungen durch die Kooperationsanwälte auf Basis dieser Massenwidersprüche gegenstandslos sind und ein Anspruch auf Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung und der Übernahme der Rechtsverfolgungskosten in Form der Abmahngebühr nicht gegeben sein dürfte, hat das Amtsgericht Nürnberg nun bestätigt.