Mit über 700 Millionen aktiven Nutzern und über 30 Milliarden Nachrichten am Tag ist WhatsApp derzeit aus der Kommunikationswelt nicht wegzudenken. Was liegt also näher, als den Nachrichtendienst für Werbezwecke zu nutzen – z. B. für WhatsApp-Newsletter?

Aber ist das ohne weiteres zulässig? Was ist hierbei zu beachten? Auf diese Fragen geben wir die passenden Antworten.

Bei der Nutzung von WhatsApp als Werbekanal gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der E-Mail und Telefonwerbung:

Einwilligung

Der Werbekanal darf nur genutzt werden, wenn der Inhaber der Telefonnummer, die mit WhatsApp verknüpft ist, eingewilligt hat, dass ihm über WhatsApp Werbenachrichten zugesandt werden.

Hierbei muss sich die Einwilligung explizit auf den Werbekanal „WhatsApp“ beziehen:

„[  ] Ja, ich willige ein, dass mir ### über WhatsApp Informationen zu Produkten, Werbeaktionen und Neuerungen zusendet.“

Verifizierung des Telefonnummern-Inhabers

Sofern sich ein Kunde nicht direkt über WhatsApp anmeldet, sondern seine Einwilligung in die werbliche Ansprache per WhatsApp auf anderen Kanälen erklärt, bedarf es grundsätzlich einer Verifizierung, ob der Einwilligende tatsächlich Inhaber der mit WhatsApp verbundenen Telefonnummer ist. Hierzu ist, analog zum Abonnieren eines E-Mail-Newsletters das Double-Opt-In-Verfahren erforderlich. In jedem Fall ist die Einwilligung zu speichern, damit diese im Streitfall nachgewiesen werden kann.

In einem Sonderfall kann jedoch die Verifizierung unterbleiben, nämlich dann, wenn sich der Kunde direkt per WhatsApp anmeldet. Hierzu könnte auf der Website oder im Katalog eine Mobilfunk-Nummer des werbenden Unternehmens angegeben werden, über die sich ein Interessent direkt per WhatsApp-Nachricht für die Aufnahme in den Werbeverteiler anmelden kann. Da die Telefonnummer bei der WhatsApp-Registrierung immer (über einen zugesandten Code, den nur der Inhaber der Telefonnummer erhält) überprüft wird, ist die Identität in diesem Fall bereits festgestellt.

Broadcast oder Chat

Besondere Vorsicht ist jedoch auch bei der Durchführung der Werbemaßnahme geboten: Unzulässig wäre es, sämtliche Abonnenten in einer Chat-Gruppe zu vereinen und dann diese Gruppe zu bewerben. Denn dort wären alle Mitglieder untereinander sichtbar – einen klassischen Newsletter verschickt man ja auch keinesfalls CC!

Zulässig wäre es hingegen, die Bewerbung über den Broadcast umzusetzen. Die großen Vorteile:

  • die einzelnen Mitglieder sehen sich nicht (Voraussetzung für den Broadcast ist, dass jeder Empfänger die Telefonnummer des werbenden Unternehmens in seinem Gerät abgespeichert hat)
  • jeder Empfänger kann dem Werbenden persönlich antworten, ohne dass die anderen Gruppenmitglieder das sehen

Widerrufsrecht

Auch beim Werben mittels WhatsApp muss auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Bei der Broadcastgruppe wäre dies z.B. umgesetzt, wenn der Beworbene die Werbenummer des werbenden Unternehmens aus seinem Telefonbuch löscht oder austritt.

ABER:

 Als Hindernis erweisen sich wohl die Terms of Service von WhatsApp. Dort heißt es unter Nr. 5 Abs. 3:

“You agree not to collect or harvest any personally identifiable information, including phone number, from the Service, nor to use the communication systems provided by the Service for any commercial solicitation or spam purposes. You agree not to spam, or solicit for commercial purposes, any users of the Service.

Nach den Terms of Service ist die Verwendung für kommerzielle Zwecke oder Spam untersagt.

Umstritten ist jedoch, ob die Terms of Service für Deutschland wirksam sind. Zum Teil wird vertreten, dass diese wohl nur dem amerikanischen Recht unterfallen.

Nach einem Urteil des LG Berlin (15 O 44/13) sind die englischsprachigen Terms of Service (für deutsche Verbraucher) nicht anwendbar:

Wird der Verbraucher auf einer geschäftlichen Webseite ausschließlich in deutscher Sprache angesprochen, so müssen auch die AGB in deutscher Sprache verfasst sein.

 Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, die AGB zu übersetzen. Dieses Urteil ist sicherlich nicht für Unternehmen einschlägig, zeigt aber eine gewisse Tendenz auf.

Fazit:

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist Werbung per WhatsApp umsetzbar. Größter Problempunkt sind die WhatsApp Terms of Service, die eine kommerzielle Nutzung untersagen. Dieser Aspekt steht einer Umsetzung entgegen.