Obgleich Datenschützer wie auch Verbraucherschützer immer wieder WhatsApp für Sicherheitslücken kritisieren, bietet das von Facebook aufgekaufte Unternehmen nach wie vor den meistgenutzten Messenger-Dienst der Welt. Die Smartphone-App ist praktisch ein fester Bestandteil der Kommunikation im Alltag.

Jüngst stellte WhatsApp einige Neuerungen für die App vor. Zu den neuesten Features, die demnächst freigeschaltet werden sollen, gehört unter anderem die Möglichkeit, innerhalb einer Gruppe seinen Live-Standort mit den Mitgliedern zu teilen. Über diese Erweiterung wurde schon vor rund einem Jahr diskutiert.

So kann der Nutzer für einen bestimmten Zeitraum (z.B. 5 Minuten) seine Position in Echtzeit mittels GPS-Daten an die Freunde aus dieser Gruppe übermitteln. Sie kann aber auch dauerhaft eingeschaltet sein. Die Funktion erleichtert das persönliche Treffen und erspart Fragen wie z.B. „Wo bist du gerade?“ – birgt aber auch datenschutzrechtliche Risiken.

Schließlich öffnet sich über die Option „Zeige meine Freunde“ die Anwendung von Google Maps und zeigt in regelmäßigen Abständen die Standorte der Freunde an, die diese Funktion zurzeit aktiviert haben. Über diese Verknüpfung mit dem bekannten Kartendienst wurde lange Zeit spekuliert.

Datenschutz bei Live-Ortung

Die Verarbeitung von Standortdaten als personenbezogenes Daten setzt eine gültige Rechtsgrundlage oder aber die Einwilligung des Betroffenen voraus (Art. 6 DSGVO). In der Regel stützt sich die Datenverarbeitung bei Messenger-Diensten auf die Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO), der durch die Registrierung beim Dienst und letztlich durch den Start der App in jedwede mit der Nutzung der Anwendung einhergehenden Prozesse einwilligt.

Die DSGVO stellt einige Anforderungen an die wirksame Einwilligung: Zunächst müsste der betroffene Nutzer zuvor umfassend über die damit einhergehende Datenverarbeitung aufgeklärt werden. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, welche Daten konkret erhoben und für wie lange gespeichert werden? In den Datenschutzbestimmungen gilt es transparent und in verständlicher Sprache über die tatsächliche Datenverarbeitung aufzuklären. Zudem muss die Einwilligung jederzeit widerrufbar sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und bei Kindern unter 16 Jahren greift die Besonderheit, dass die Eltern die Einwilligung für das betroffene Kind abzugeben haben (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Dies darf allerdings in der Realität bezweifelt werden, sofern die Eltern nicht gerade dem Kind diese Nutzung auferlegen.

Zum Teil dürfte WhatsApp diesen Anforderungen gerecht werden, wenn der Benutzer aktiv die Funktion zum Teilen des Live-Standortes in einer Gruppe für eine klar abgrenzbare Personenanzahl für einen eindeutigen Zeitraum freischalten muss. Und im Sinne der „Privacy by Design“ bzw. „Privacy by Default“ -Grundsätze ist diese sensible Funktion in den Werkseinstellungen ausgeschaltet. Ebenso bieten die neuesten Betriebssysteme (Android und iOS) eindeutige Berechtigungskonzepte zu den einzelnen Apps.

Unklar ist allerdings, inwiefern die Standortdaten auch nach Ablauf dieses Zeitfensters weiterhin sichtbar sind und auf den Servern des Anbieters gespeichert bleiben. Eine Kontrolle des Bewegungsablaufs ist wahrscheinlich nicht möglich, so wie es Google Maps darstellt. Denn bereits Google Maps bietet seit geraumer Zeit unter anderem den Nutzern der App die Möglichkeit, seinen Live-Standort mit Freunden zu teilen und diese Informationen nachträglich zu löschen.

Augen auf!

Insgesamt sollten die Nutzer hinsichtlich des Umgang solcher Funktionen mit dem Datenschutz sensibilisiert werden. Vor allem wenn Jugendliche in größeren Gruppen mit unbekannten Teilnehmern Ihre Live-Standorte mitteilen, bestehen gewisse Risiken. So können persönliche Informationen freigegeben werden, die auch Böswillige ausnutzen können, sei es zum Diebstahl oder körperlichen Angriff – sei es zum Stalken.

Der Nutzer sollte jederzeit die Kontrollmöglichkeit haben, die einmal übermittelten Bewegungsdaten auch löschen zu können. Andernfalls lassen sich die Bedenken nicht aus der Welt schaffen, dass diese kostenbaren Informationen zum Nutzer irgendwann einmal für Werbung oder personalisierte Inhalte genutzt werden könnten, wie es bereits bei Facebook üblich ist.