Auch wenn Freizeit dünn gesät ist und vermeintlich wichtigere Dinge auf der Strecke bleiben, so ist man nicht immer gut beraten, seine Freizeitaktivitäten in die Arbeitszeit zu verlagern. Dies musste ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz gerade erst bekommen hatte, leidvoll erfahren, wie ein Urteil des LAG Köln zeigt.

Internet und E-Mailnutzung ausdrücklich verboten

Der Arbeitsvertrag beinhaltete ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung der Arbeitsmittel, wie dem Laptop. Außerdem gab der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag sein Einverständnis, dass der Arbeitgeber die Daten auf dem Laptop zum Zwecke der Zuordnung zu geschäftlichen oder privaten Vorgängen überprüfen und auswerten durfte.

Papier ist (vermeintlich) geduldig

Bei einer Stichprobenkontrolle von Browserverläufen, E-Mails und Protokolldaten kam dann heraus, dass der Arbeitnehmer Internet und E-Mail des Arbeitgebers über den betrieblichen Laptop nutzte, um ausgiebig im Internet zu einem möglichen neuen Privatfahrzeug zu recherchieren und sich per E-Mail über die dienstliche E-Mailadresse mit seinem Vater darüber zu beraten. Außerdem wurde während der Arbeitszeit über das Internet der nächste Familienurlaub geplant und die Webseite der Mutter gepflegt. Ebenso pflegte der Arbeitnehmer nebenher noch mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgiebigen Kontakt per E-Mail.

Privatsphäre ist kein absolutes Recht

Sein Arbeitgeber kündigte ihm, wogegen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagte. In der Berufung ging das LAG Köln auf den datenschutzrechtlichen Aspekt des Falles ein: Durfte der Arbeitgeber die Browserverläufe und Protokolldaten, die eine private Nutzung von Internet und E-Mail belegen könnten, sichten und durfte das Gericht diese Beweise verwerten?

Grundsätzlich sind Gerichte gehalten, Tatsachen, die die Parteien in einem Prozess vortragen, bei ihrer Urteilsfindung zu berücksichtigen. Es kann aber Situationen geben, in der die Berücksichtigung solcher Tatsachen eine Partei in ihren Rechten verletzen würde. Dann darf ein Gericht solche Tatsachen für ein Urteil nicht verwerten.

Browserverläufe und Protokolldaten können private Verhaltensweisen verraten. Werden solche Daten verwertet, kann dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit ein von dem Grundgesetz geschütztes Grundrecht betreffen.

Daher musste hier das Gericht prüfen, ob es die Browserverläufe und Protokolldaten, die eine Verletzung des Verbots der privaten Nutzung beweisen können, als Beweismittel für ein Urteil verwerten durfte.

Dazu stellte sich das LAG Köln die Frage, ob die prozessuale Verwertung eines Beweismittels in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift.

E-Mails und Browserchronik unterliegen einem bestimmten Schutz…

Das Gericht stellte fest, dass Log-Dateien der Internet-Browser, gespeicherte E-Mails und die Browserchronik personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO sind und damit das Datenschutzrecht einschlägig ist. Es bedarf also für die Nutzung dieser Daten einer Rechtfertigung.

Das Einverständnis im Arbeitsvertrag sah das LAG Köln als unwirksam an, da es zu unpräzise war. Der Arbeitnehmer hätte nicht erkennen können, welche Daten ausgewertet werden und dass der Arbeitgeber ggf. auch private E-Mails prüfen würde.

Das LAG Köln sah allerdings in § 26 Abs. 1 S.1 BDSG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der hier in Rede stehenden Daten. Danach darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeiten, wenn dies u.a. zur Durchführung oder Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist. Zunächst sah es die Log-Dateien, gespeicherten E-Mails und Browserchroniken als geeignetes Mittel an, um einen Missbrauch des Laptops zu privaten Zwecken belegen zu können. Die Daten wurden im Rahmen der Durchführung und der Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses genutzt.

…, aber nicht unbegrenzt.

Die Auswertung der Daten sah das LAG Köln als erforderlich an. Das konkrete Ausmaß des Missbrauchs des Laptops zu privaten Zwecken ließ sich nur mit diesen Daten belegen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah das LAG Köln beim Arbeitnehmer nicht. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dann bestünde, wenn Einzelangaben über eine Person erhoben, gespeichert und jederzeit abgerufen werden können. Dies könne bei den Betroffenen einen psychischen Anpassungsdruck erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden (BAG 1 ABR 46/15). Das LAG Köln vermochte hier bei einer dem Arbeitnehmer bekannten Speicherung der Daten als präventive Maßnahme keinen psychischen Anpassungsdruck erkennen.

Daher sah das LAG Köln auch keine Probleme darin, die Beweise des Arbeitgebers für das Urteil zu berücksichtigen und die Kündigung zu bestätigen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass ein vollständiges Verbot der privaten Internet- und E-Mailnutzung, verbunden mit Stichprobenkontrollen, dem Arbeitgeber eine Menge Ärger ersparen kann. Hätte eine Duldung bestanden, dann wäre der Arbeitnehmer um einiges schutzwürdiger gewesen. Dies hätte auch Einfluss auf das Urteil haben können.

Daher sollten die Unternehmen tunlichst die Internet- und E-Mailnutzung für die Beschäftigten in Form einer Richtlinie oder als Betriebsvereinbarung regeln. In der Praxis hat sich der Ansatz des Verbots der Nutzung des betrieblichen E-Mailaccounts verbunden mit der Erlaubnis der privaten Internetnutzung im geringfügigen Umfang während der Arbeitszeit bewährt.