Immer häufiger sieht man sie auf Armaturenbrettern oder an der Windschutzscheibe von Autos – Dashcams. Diese Kameras zeichnen die Fahrt des Fahrzeugs auf. Einige Autofahrer setzten sie ein, um ihr Fahrt zu dokumentieren, doch der weitaus größere Teil der Nutzer hat die Dashcams um in Falle eines Unfalls ein Beweismittel zu haben.

Der Einsatz dieser Dashcams war schon vielfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Mal wurden die Aufnahmen als Beweismittel zugelassen und mal nicht. Im Mai diesen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Zulässigkeit von Dashcamaufnahmen in einem Unfallhaftpflichtprozess entschieden (Aktenzeichen: VI ZR 233/17; wir berichteten). Quintessenz des Verfahrens: Dashcamaufzeichnung rechtswidrig, aber als Beweismittel verwertbar.

Schon in der Presseerklärung legte der BGH dar, dass die Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sei (auch nach der nun geltenden DSGVO wird ein Einsatz unzulässig sein). Sie verstoße gegen § 4 BDSG (Zulässigkeit der Datenerhebung), da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG (Videoüberwachung) oder § 28 Abs. 1 BDSG (Datenerhebung für eigene Geschäftszwecke) gestützt werden könne. Dennoch sah der BGH die Aufzeichnungen als verwertbar an. Aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung der im Einzelfall gegebenen Umständen sei die Aufnahme in diesem Einzelfall als Beweis verwertbar.

Nun liegen die Entscheidungsgründe im Detail vor. Die Richter geben in ihrem Urteil eindeutige Hinweise auf einen rechtskonformen Einsatz von Dashcams. So sollte die Aufzeichnung durch die Kamera immer nur kurzzeitig und anlassbezogen sein. Sie sollte mittels eines Bewegungssensors bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs ausgelöst werden. Auch sollten Personen ggf. automatisch verpixelt werden und der Betreiber einer Dashcam sollte im Falle einer sensorgesteuerten Aufnahme an deren Löschung gehindert werden. Der BGH verweist bzgl. der technischen Möglichkeiten der Technikgestaltung (Privacy by Design) auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Wien (Verwaltungsgerichtshof Wien, Urteil vom 12. September 2016 – Ro 2015/04/0011-7, MuR 2016, 261; Hofmann, DSRITB 2016, 61, 66 f) sowie auf andere Quellen (bspw. Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung, 2017, S. 226 ff. und Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3a Rn. 19; Lohse, VersR 2016, 953, 960; Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung, 2017, S. 128 ff. mwN; BT-Drucks. 14/4329 S. 33).

Der BGH betont, dass bei einer starken Verbreitung des Dashcameinsatzes die Erstellung von Bewegungsprofilen zahlreicher Verkehrsteilnehmer möglich wäre und diese unter einem dauernden Überwachungsdruck stünden, vor allem wenn die Aufnahmen dauerhaft gespeichert würden und die Möglichkeit der Zusammenführung verschiedener Aufnahmen bestünde.

Wer sich also rechtskonform verhalten möchte und dennoch die Vorteile des Videobeweises genießen möchte, muss die Dashcam mindestens mit einem Bewegungssensor ausrüsten, der die Aufnahme nur anlassbezogen startet.