Supermärkte, Bahnhöfe, Einkaufspassagen, Straßen, an diesen Orten ist uns mehr oder minder bewusst, dass es Videokameras gibt, die uns überwachen. Es gibt aber auch Bereiche in denen wir eher nicht damit, zum Beispiel beim Arzt.

Einem Patienten in Mecklenburg-Vorpommern waren in einer Arztpraxis Videokameras aufgefallen. Mit der Bitte um Überprüfung wandte er sich an die zuständige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde (vgl. 12. Tätigkeitsbericht 2014/2015 S. 66).

Was wurde vorgefunden?

Sowohl der Eingangsbereich und die Flure der Praxis als auch die Behandlungszimmer wurden per Video überwacht. Die Aufnahmen wurden für 48 Stunden gespeichert und anschließend gelöscht.

Nach dem Grund für die Videoüberwachung gefragt, gab der Praxisinhaber „sicherheitstechnische“ Gründe an. Nachgehakt wurde der Schutz vor Diebstahl und Vandalismus sowie der Patienten, die noch unter dem Einfluss von Medikamenten stehen, angeführt.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Die zuständige Aufsichtsbehörde unterschied bei ihrer Bewertung zwischen den allgemein zugänglichen Bereichen der Praxis, wie Anmeldung, Wartebereich und Flure und den nicht allgemein zugänglichen Behandlungszimmern.

Für den erstgenannten Bereich kommt als Rechtsgrundlage § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Tragen. Danach ist eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn die Überwachung, insbesondere zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und zusätzlich keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Erforderlichkeit wird immer nur dann angenommen, wenn es keine milderen Mittel gibt, um das die Praxis vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen.

Die Aufsichtsbehörde war der Meinung, dass während der Öffnungszeiten eine Videoüberwachung nicht erforderlich sei, da die Praxismitarbeiter in der Regel bei Gefahr z.B. die Polizei rufen könnten. Darüber hinaus wurde auch auf die Möglichkeit von Türöffungssystemen hingewiesen, um einen unbemerkten Zutritt von Personen zu verhindern.

Für den Bereich der Behandlungsräume kommt als Rechtsgrundlage nur eine schriftliche Einwilligung der Patienten gemäß § 4a BDSG in Betracht. Da bei einer Videoüberwachung in Behandlungszimmern regelmäßig auch sensible und damit besonders schützenswerte medizinische Daten erfasst werden, muss sich die Einwilligung auch auf diese besonderen Daten beziehen.

Die Aufsichtsbehörde sprach sich in diesem Fall dafür aus, dass der Praxisablauf dahingehend umorganisiert werden sollte, dass in regelmäßigen Abständen eine Arzthelferin nach den Patienten schaut und somit auf die Videoaufzeichnung verzichtet werden kann und sollte.

Was lehrt uns dieses Beispiel?

Die Dichte der Videoüberwachung steigt. Vielleicht sollten wir gerade deshalb den Nutzen dieser Maßnahmen im Einzelfall kritisch hinterfragen.