Im Juni haben mehr als 50 Prozent der britischen Wähler für einen Austritt aus der Europäischen Union gestimmt.
Sollte dieser tatsächlich eintreten, resultieren hieraus weitreichende gesellschaftliche, wirtschaftlich und rechtliche Folgen für die ausgetretenen Staaten und die Mitgliedstaaten.
Wie geht’s weiter?
Zunächst ändert sich nichts. Großbritannien bleibt (vorerst) vollwertiges Mitglied der EU. Ein Austritt aus der EU erfordert zunächst einen entsprechenden Antrag nach Artikel 50 des EU-Vertrags. Der tatsächliche Austritt erfolgt erst mit Inkrafttreten eines Austrittsabkommens oder dem Verstreichen einer zweijährigen Frist, nach Antragsstellung. Ein solcher Antrag liegt derzeit nicht vor. Zudem kann die zweijährige Frist einvernehmlich zwischen EU und Großbritannien verlängert werden.
Datenschutzrechtlich bleibt vorerst alles unverändert
Wird der Austritt vollzogen, ist maßgeblich, ob Großbritannien als Land mit einem angemessenen Datenschutzniveau gilt. Dieser Status entfällt grundsätzlich mit einem Austritt und muss durch die Europäische Kommission neu vergeben werden. Die (Neu)Vergabe hängt entscheidend von den dann geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen innerhalb Großbritanniens ab. Der Datenschutzbeauftragte der britischen Datenschutzbehörde hatte in einer Stellungnahme erklärt, dass weiterhin mit den Europäischen Datenschutzbehörden zusammengearbeitet wird, damit ein adäquates Datenschutzniveau gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit Großbritanniens erhalten bleibt.
Für die Zeit zwischen vollzogenem Austritt und Neuvergabe des Status als Land mit angemessenem Datenschutzniveau muss beispielsweise bilateral zwischen Unternehmen, unter Verwendung der EU-Standardvertragsklauseln, das erforderliche angemessene Datenschutzniveau hergestellt werden.
Fazit
Sollte ein Austritt tatsächlich erfolgen, ist davon auszugehen, dass auch im Datenschutzrecht eine Lösung gefunden wird, die die Datenflüsse weiterhin legitimiert.
Da bisher kein Austrittsantrag gestellt wurde, müssen keine kurzfristigen Maßnahmen ergriffen werden. Ist eine längerfristige Zusammenarbeit mit einem Unternehmen aus Großbritannien geplant, sollten in die Verträge entsprechende Klauseln aufgenommen werden, die die weitere Zusammenarbeit im Falle eines Brexits lösen.
Non Nomen
11. August 2016 @ 13:13
„…sollten in die Verträge entsprechende Klauseln aufgenommen werden, die die weitere Zusammenarbeit im Falle eines Brexits [b]lösen[/b].“
Die Kündigung der Geschäftsbeziehung aus Dantenschutzgründen halte ich dann doch für reichlich überzogen. Hier wäre der Begriff „regeln“ eher angemessen. Im übrigen obliegt es der Kommission, dafür Sorge zu tragen dass sich der Brexit für die verbleibenden EU-Staaten nicht negativ auswirkt.