In Zeiten zunehmender Digitalisierung und Vereinfachung von Prozessen (z. B. papierloses Büro) etabliert sich zunehmend der Prozess, dass Erklärungen auf Unterschriften-Pads unterzeichnet werden. Spontan fällt einem der Bestätigungsprozess bei der Entgegenahme eines Paketes vom Postboten oder der Zahlungsprozess bei IKEA mittels EC-Karte ein.

Soweit alles kein Problem. Was aber, wenn über das Unterschriften-Pad auch eine datenschutzrechtliche Erklärung in Form einer Einwilligung abgegeben werden soll?

Rechtslage bisher

Der bis zum 24.5.2018 gültige § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG stellt klar: „Die Einwilligung bedarf der Schriftform,…“. Aufgrund einer Anfrage aus dem Versicherungswesen nahmen die Aufsichtsbehörden über das federführende ULD zu der Thematik Stellung (36. Tätigkeitsbericht, Ziffer 5.4.):

„Nach einhelliger Auffassung […] erfüllt eine [digitale Unterschrift auf einem Tablet-Computer oder mittels Unterschriften-Pad] nicht die Anforderungen der Schriftform. Voraussetzung für die Schriftform ist im Datenschutzrecht […], dass die Unterschrift in einer Weise geleistet wird, die zur dauerhaften Wiedergabe ebenjener Unterschrift geeignet ist, die tatsächlich geleistet wurde. Sofern die Unterschrift jedoch nicht dauerhaft in das Display des Tablet-Computers geritzt oder gekratzt würde, entspricht die bloße Digitalisierung einer Finger- oder Stiftbewegung nicht der Schriftform. Entsprechend erklärte Einwilligungen sind […] also formunwirksam.“

Geht diese Auffassung zu weit?

Der § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG geht noch weiter. Vollständig lautet er: Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wann solche besonderen Umstände vorliegen, erklärt das BDSG leider nicht. Die Kommentierung verlangt stets eine Einzelfallbetrachtung. Exemplarisch werden besondere Eilbedürftigkeit und langjährige Geschäftsbeziehungen genannt. In diesem Fällen soll außerordentlich auch eine mündliche Einwilligung genügen.

Die Tablet-Unterschrift ist zwischen schriftlicher und mündlicher Einwilligungen einzuordnen. Das mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Ziel, dass der Betroffene durch die Unterschrift angehalten wird, genau über die Tragweite seiner Erklärung nachzudenken, weil diese weitreichende Folgen hat, wäre erfüllt. Auch auf dem Tablet muss eine händische Unterschrift mit einem „Stift“ geleistet werden, nur erfüllt diese nicht die Anforderungen des § 126 BGB. Besondere Einzelfallumstände ergeben sich, wenn sich die Beteiligten nicht vis-a-vis gegenüberstehen.

Was bringt die DSGVO?

Die DSGVO sieht bei Einwilligungen kein Schriftformerfordernis vor. Damit scheint das Problem auf den ersten Blick gelöst. Das ULD stellt aber hierzu gleich klar:

„Ob dies durch Handzeichnungen auf Touchscreens von Mobilgeräten möglich ist, wird derzeit sowohl auf deutscher wie auf europäischer Ebene diskutiert.“

Es bleibt zu hoffen, dass diese Diskussion nicht zu einer Sonderregelung für Tablet-Unterschriften führt. Die Schriftform dient, wie bereits erwähnt, dem Schutz vor der unüberlegten Abgabe besonders einschneidender Willenserklärungen. Im Zivilrecht gehören hierzu beispielsweise Schuldanerkenntnisse, Bürgschaften, Kündigung von Arbeitsverträgen. Ob die Einwilligung in eine Datenverarbeitung mit diesen gleichgesetzt werden sollte, mag nicht überzeugen.