…wird es vermutlich auch in Zukunft in Deutschland nicht geben.

Den Grund für diese Annahme bietet der Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG), der vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in der letzten Woche vorgestellt wurde.

Ziel des Entwurfs ist es, Rechtssicherheit für Anbieter von frei zugänglichen gewerblichen WLAN Hot Spots zu schaffen und damit letztlich die Versorgung mit frei zugänglichen WLANs in Deutschland zu stärken. Wie die Regelungen, die es in den Entwurf geschafft haben, zu einer stärkeren Verbreitung von offenen WLANs beitragen sollen, ist aber mehr als fraglich.

Derzeitige Rechtslage

Das Problem, dem sich derzeit die Betreiber von öffentlich zugänglichen WLANs stellen müssen, ist das Risiko, dass sie möglicherweise als sog. „Störer“ in Haftung genommen werden können, wenn es über den von ihnen bereitgestellten Zugang zu Rechtsverletzungen kommt.

Der Entwurf soll die Frage klären, wann eine solche „Störerhaftung“ angenommen werden kann und was ein Anbieter tun muss, um diese Gefahr zu beseitigen.

Für die Nutzung von privaten WLAN-Netzwerken ist diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt worden: Nach den BGH-Urteilen „Sommer unseres Lebens“ (Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) und „Bearshare“ (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) gilt, dass Verbraucher, die eine Abmahnung wegen eines (angeblich) illegalen Downloads erhalten, sich damit verteidigen können, dass ihr WLAN-Anschluss durch ein Passwort gesichert ist und von anderen Mitgliedern des Haushalts genutzt wird. Für Rechtsverstöße von Familienmitgliedern, WG-Mitbewohnern oder Haushaltshilfen können sie dann nicht belangt werden (Nach dem Entwurf soll der Verbraucher übrigens in Zukunft auch „die Namen der Nutzer kennen“, denen er durch Überlassung des Passworts Zugang zu seinem WLAN gewährt um sich exkulpieren zu können – eine Regelung, die in einem Entwurf, der sich an nicht-private Anbieter richtet, nicht unbedingt erwartet werden kann.).

Höchstrichterliche Entscheidungen zu öffentlichen WLANs, die z.B. von Cafés oder Hotels bereitgestellt werden, gibt es hingegen nicht. Einer solchen Rechtsprechung soll der Referentenentwurf jetzt zuvorkommen.

Die Regelungen des Gesetzesentwurfs

Die Lösung der bestehenden Probleme ist dem Referentenentwurf zufolge verblüffend einfach:

„Die Haftung der Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist im Telemediengesetz zu präzisieren. Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass solche Anbieter Zugangsanbieter im Sinne des TMG sind. Des Weiteren ist klarzustellen, dass für Anbieter von WLAN auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht kommt, wenn diese bestimmte, im Gesetz zumindest beispielhaft aufzuführende, Sorgfaltspflichten erfüllt haben.“

Wenn ein Anbieter also seine Sorgfaltspflichten erfüllt, braucht er sich danach keine Sorgen mehr zu machen – wie gesagt, verblüffend einfach…oder doch nicht?

Die „beispielhaften Sorgfaltspflichten“ werden in § 8 Abs. 4 S. 2 des Entwurfs beschrieben:

Ein Diensteanbieter, der

„1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

haftet danach nicht als Störer.

Mit dem Referentenentwurf wird also in etwa die Rechtslage, die bereits für privat betriebene WLANs gilt, auf öffentliche WLANs übertragen.

Das Ziel, Rechtssicherheit für die WLAN-Anbieter zu schaffen, wird mit dem Entwurf also tatsächlich erreicht. Dass das weitere Ziel, nämlich die stärkere Verbreitung von freien WLANs, erreicht wird, muss jedoch bezweifelt werden.

Ohne Passwortschutz besteht nach wie vor ein hohes Haftungsrisiko für einen Anbieter. Wird der Passwortschutz jedoch integriert lässt sich nicht mehr von einem freien WLAN sprechen. Die Erklärung eines Nutzers, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen, dürfte zudem nur reinen Symbolcharakter haben.

Der Entwurf ist dementsprechend in den einschlägigen Medien auch bereits großer Kritik ausgesetzt gewesen. Sofern man als Ziel des Entwurfs lediglich die Verbreitung öffentlichen WLANs sieht, ist diese Kritik wie gesehen auch durchaus berechtigt.

Zumindest unter Zugrundelegung des Ziels „Klärung der Rechtslage“ ist der Entwurf aber gelungen.

Das grundsätzliche Problem, keinen Raum für anonyme Straftaten oder sonstige Rechtsverletzungen schaffen zu wollen und dennoch eine flächendeckende hürdenfreie WLAN-Versorgung bereitzustellen, dürfte aber ohnehin kaum zu lösen sein.

Nunmehr muss zunächst einmal abgewartet werden, ob und wie der Gesetzgeber auf die geäußerte Kritik reagiert und welche Regelungen es später tatsächlich ins Gesetz schaffen. Wir halten sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Update: Die Deutsche Telekom bietet Geschäftskunden sog. Hotspot-Tarife an, mit denen Hotels, Cafés etc. die rechtlichen Risiken einer „Störerhaftung“ umgehen können. Für mehr Informationen klicken Sie hier.