24. Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten
In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht stellt der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar dar, dass die Bedeutung datenschutzrechtlicher Fragen in fast allen Lebensbereichen erheblich zugenommen hat. Gleichzeitig kritisiert er die geringen politischen und rechtlichen Weiterentwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzes, u.a. in den Bereichen
- Beschäftigtendatenschutzgesetz
- Modernisierung des Datenschutzrechts
- Begrenzung der Datenerhebung und Profilbildung im Internet
Der aktuelle Tätigkeitsbericht kann auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten abgerufen werden.
145.000 Euro Bußgeld für Datenschutzverstöße durch Google
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat gegen das Unternehmen Google ein Bußgeld in Höhe von 145.000 EUR verhängt. Hintergrund ist die Erfassung von W-LAN-Netzen durch Googles Street-View-Fahrzeuge im Zeitraum 2008 bis 2010. Neben den W-LAN-Netzen wurden seinerzeit Inhalte wie E-Mails, Passwörter, Fotos und Chat-Protokolle dokumentiert.
Das Bußgeld wird Google wohl verschmerzen können, lag der Umsätze des Unternehmens im ersten Quartal 2013 bei etwa 14 Milliarden Dollar.
In den USA wurde ein Verfahren, ebenfalls wegen der W-LAN-Mitschnitte, gegen eine Zahlung von sieben Millionen Dollar eingestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Bundesverfassungsgericht fordert Nachbesserung bei der „Anti-Terror-Datei“
Die 2007 eingeführte Anti-Terror-Datei stand im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auf dem Prüfstand. Die Anti-Terror-Datei ist eine gemeinsame Datenbank verschiedener deutscher Sicherheitsbehörden. Durch die Datei soll frühzeitig erkannt werden, ob das Verhalten einer Person dem eines potenziellen Attentäters ähnelt. Die Richter urteilten: Die Datei ist mit Einschränkungen rechtens, bedarf jedoch Verbesserungen:
- Voraussetzung für die Speicherung von Kontaktpersonen-Informationen muss die wissentliche Unterstützung mutmaßlicher radikalen Personen oder Vereinigungen sein.
- Das bloße Befürworten von Gewalt reicht für eine Aufnahme in die Datei nicht aus.
- Datenbestand und Nutzung der Datei müssen regelmäßig Gegenstand von Berichten des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit sein; die Datenschutzbeauftragten sollen den Datenbestand künftig regelmäßig kontrollieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.
ULD unterliegt Facebook im Klarnamen-Streit vor dem OVG Schleswig -Holstein auch in zweiter Instanz
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Klarnamenpflicht im Sozialen Netzwerk Facebook ist das Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) auch in zweiter Instanz unterlegen. Das OVG Schleswig –Holstein hält ebenso wie die erste Instanz deutsches Datenschutzrecht für nicht anwendbar. Damit ist Facebook vorerst weiterhin berechtigt, von seinen Nutzern die Verwendung ihrer echten Namen zu verlangen und bei Missachtung deren Konten zu sperren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des OVG Schleswig –Holstein und des ULD.