Mit seiner Entscheidung (Az.: 3 O 300/23) vom 04.06.2024 hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) bestätigt, dass Fotos von Innenräumen einer Immobilie, sofern sie für ein Exposé verwendet werden, vorher nur mit Einwilligung der Hausbewohner erstellt und veröffentlicht werden dürfen.

Das LG Frankenthal hat die erstellten Fotos als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO bewertet, weshalb für die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung notwendig war.

Was war passiert?

Nachdem eine Doppelhaushälfte veräußert werden sollte, beauftragten die Eigentümer ein Maklerbüro mit dem Verkauf und der Erstellung eines aussagekräftigen Online-Exposés. Daraufhin machten Mitarbeiter des Maklerbüros einen Vor-Ort-Termin mit den aktuellen Mietern der Doppelhaushälfte aus und fertigten bei diesem Termin auch Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie an. Diese Bilder wurden im Anschluss unter der entsprechenden Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform veröffentlicht und auch Kaufinteressenten im Rahmen von Besichtigungsterminen als gedrucktes Exposé ausgehändigt.

Nachdem die aktuellen Mieter vermehrt Rückmeldung von bekannten aber auch unbekannten Personen zu ihren Wohnräumlichkeiten erhalten hatten, trat bei diesen ein Gefühl des Beobachtetseins ein. Die Mieter machten daher bei den Beteiligten einen umfassenden Auskunftsanspruch geltend und forderten sie auf, eine entsprechend erteilte Einwilligungserklärung für die Veröffentlich der Bilder vorzulegen.

Das Maklerbüro löschte umgehend nach der Mitteilung der Mieter die Fotos und sah damit den Fall als erledigt an. Die Mieter hingegen wollten eine konkrete Beauskunftung haben und machten nun zudem gerichtlich einen Schadenersatzanspruch geltenden, da durch die Veröffentlichung der Fotos eine Demaskierung stattfand, welche aus ihrer Sicht einen immateriellen Schaden darstellte.

Entscheidung des LG Frankenthal

Das LG Frankenthal gab im Ergebnis dem Maklerbüro recht.

Zum einen lehnte das Gericht einen Auskunftsanspruch ab, da das Maklerbüro deutlich gemacht hatte, dass nach dem Löschen der Bilder keine weiteren Daten der Mieter mehr verarbeitet werden. Diese Negativauskunft wurde daher als ausreichend angesehen.

Zum anderen lehnte das Gericht einen Schadenersatzanspruch der Mieter ab, da zwar keine schriftliche Einwilligung für das Erstellen der Innenraumfotos durch das Maklerbüro bei den Mietern eingeholt wurde, jedoch durch das Verhalten der Mieter auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt. Den Mietern war auch klar, dass die Fotos Dritten zugänglich gemacht werden, weshalb das Gericht von einer informierten Einwilligung ausging.

Der Makler versäumte es zwar in Bezug auf die Widerruflichkeit einer Einwilligung hinzuweisen, jedoch sah das Gericht diesen Fehler als nicht gravierend an, weshalb eine Unwirksamkeit der konkludenten Einwilligung nicht angenommen wurde.

Wertung des Urteils

Interessant wäre bei diesem Fall noch gewesen, wenn das Gericht weitere Ausführungen zu den streitgegenständlichen Fotos gemacht und dargestellte hätte, ob diese pauschal oder aufgrund der konkreten Darstellung von persönlichen Inhalten der Mieter als personenbezogenen Daten zu werten sind.

Auch die konkludente Einwilligung im Sinne der DSGVO ist grundsätzlich möglich, da eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung nicht durch die DSGVO verlangt wird. Eine eindeutig bestätigende Handlung, mit der freiwillig, für den konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung einverstanden ist, wird auch als ausreichend angesehen.

Im konkreten Fall wäre jedoch spannend gewesen, ob die Mieter tatsächlich konkret und transparent über den Verwendungszweck (Darstellung auf einer Onlineplattform, Verkaufsexposé) informiert wurden. Dieser Punkt lässt sich aus dem Urteil jedoch nicht genau rauslesen.

Das Gericht jedenfalls ging von einer informierten Einwilligung aus.