Die Begründung eines Mietvertrages hat besonders für den Vermieter weitreichende Folgen. Ist ein Mieter erstmal eingezogen und entpuppt sich als zahlungsunwillig, ist es für den Vermieter nicht ohne Weiteres möglich, eine Räumung des Wohnraums zu erreichen. Umso wichtiger ist es daher, vor Begründung des Mietverhältnisses eine Risikoabwägung vorzunehmen und hierzu die relevanten Informationen zu erlangen. Aber nicht jede Frage darf dem potentiellen Mieter gestellt werden.
Entscheidend ist zunächst der Status des Vermietungsprozesses:
Bei einem bloßen Besichtigungstermin dürfen Vermieter nur solche Daten von Mietinteressenten erheben und verarbeiten, die für die Durchführung der Besichtigung von Bedeutung sind. Wenn der Mietinteressent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, sind weitere Fragen zulässig.
Geht es dem Mietinteressenten nur um eine Besichtigung der Räumlichkeiten, sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Erfragt werden dürfen:
Besichtigungstermin
Angaben zur Identifikation
Hierzu zählen Name und Anschrift. Der Vermieter wäre auch befugt, die Angaben durch die Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. Die Anfertigung einer Ausweiskopie wäre hingegen unzulässig.
Angaben aus einem Wohnberechtigungsschein
Der Vermieter darf nach § 27 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) eine Wohnung, die im Rahmen eines Programms zur sozialen Wohnraumförderung errichtet wurde, nur einem Wohnungssuchenden mit nachgewiesenem Wohnberechtigungsschein überlassen. Eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins darf erst nach der Erklärung des Mietinteressenten, eine Wohnung anmieten zu wollen, verlangt oder gemacht werden.
Mietwunsch des Interessenten
Möchte der Interessent die Wohnung anmieten, darf der Vermieter wesentlich mehr Informationen erfragen, um die Risikoabwägung durchzuführen.
Familienstand und Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen
Angaben zum Familienstand sind grundsätzlich entbehrlich. Ehegatten oder Lebenspartner müssen nicht zwangsläufig auch Mietvertragspartei werden. Nur wenn weitere Personen Vertragspartner des Vermieters werden sollen, sind entsprechende Angaben zu machen. In welchem Verhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, ist aber auch in diesem Fall entbehrlich.
Der Vermieter darf fragen, wie viele sonstige Personen einziehen und ob es sich dabei um Kinder und/oder Erwachsene handelt. Beide Angaben sind für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich. Weitergehende Angaben wie z. B. Namen und Alter der einziehenden Personen dürfen jedoch in diesem Zusammenhang nicht erfragt werden.
Angaben zum Arbeitgeber, zum Beschäftigungsverhältnis und zum Beruf
Für die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags ist es zulässig, nach dem Beruf und dem Arbeitgeber als Kriterium zur Beurteilung der Bonität des Mietinteressenten zu fragen. Fragen nach der Dauer der Beschäftigung sind hingegen unzulässig.
Einkommensverhältnisse
Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Mieters ist es regelmäßig erforderlich, die Höhe des Nettoeinkommens und desjenigen Betrags, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Tilgung des Mietzinses zur Verfügung steht, zu erfragen.
Es wäre jedoch auch ausreichend, wenn der Mietinteressent hinsichtlich der Höhe des Nettoeinkommens eine bestimmte Betragsgrenze angibt, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Grenze überschritten wird.
Bonitätsnachweise
Der Vermieter kann sich vor Unterzeichnung des Mietvertrags Nachweise zu den Einkommensverhältnissen vorlegen lassen (z.B. in Form von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen oder eines Einkommensteuerbescheids in Kopie). Dabei sollte er den Mietinteressenten darauf hinweisen, dass nicht erforderliche Angaben geschwärzt werden können.
Auskünfte bei einer Auskunftei dürfen erst dann eingeholt werden, wenn der Abschluss des Mietvertrags nur noch vom positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt.
Die von den Datenschutzaufsichtsbehörden erarbeitete Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“ vom 27. Januar 2014 gibt weitere Auskünfte zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Vermieter welche Informationen einholen darf.
Update 20.04.2018:
Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):
- Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
- Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.
Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).
19. Oktober 2022 @ 16:51
Hallo,
wir wollen eine neue Wohnung anmieten. Der Mieter hat Einkommensnachweise, Mietzahlungsbestätigung und (ausschließlich positive) Schufa Auskünfte bekommen. Ihm sind diese aber egal und er möchte ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Ist das legal?! Ich finde das klingt alles sehr schattig….
Würde mich über eine Antwort freuen.
Liebe Grüße
9. März 2022 @ 12:32
Darf der Vermieter von meinem Besuch den Ausweis verlangen?
24. Mai 2022 @ 22:43
Hallo Thomas,
Sie haben die komplette Wohnung zur Nutzung gemietet. Damit darf der Vermieter weder fragen wen Sie kurzfristig zu Besuch haben noch dessen Ausweis sehen wollen.
Es ist schlichtweg ein Rechtsgeschäft Vermietung Immobilie gegen Geld. Keine Weisungsbefugnis welchen Umgang Sie pflegen.
29. September 2021 @ 11:04
Ich wohne seit 13 Jahren in meiner Wohnung und nun zieht mein Mann mit bei mir ein. Darf der Vermieter unsere Heiratsurkunde verlangen?
27. September 2021 @ 7:44
Mein Vermieter verlangt von mir, nach 18 Jahren, das ich ihm meine Steuer ID vorlege, die Bank wo angeblich mein Mietkautionskonto angelegt ist würde dieses verlangen weil es noch auf meinem alten Namen ( geheiratet ) läuft?! Doch die Steuer ID ändert sich doch nicht durch Umzug oder Heirat ! Muss ich sie ihm geben und kann er damit Schindluder treiben???
17. September 2021 @ 17:08
Darf ein Vermieter passbilder vom Mieter anfordern? Und wenn wozu?
12. September 2021 @ 16:56
Wir haben mehrere Besichtigungen gehabt, wo die „Vermieter“ schon alles sehen wollten. Der am nachhaltigsten in Erinnerung gebliebene Vermieter wollte von uns beiden: Personalausweiskopien ungeschwärzt, Lohnabrechnungen letzten 3 Monate ungeschwärzt, Kontoauszüge letzten 3 Monate ungeschwärzt, Jahressteuerbescheid von Beiden, Arbeitsverträge, Schufa, Mietzahlungsbestätigung. Wir haben die Besichtigung dann nicht durchgeführt, sowas geht eigentlich viel zu weit. Die Frage stellt sich immer, was einen Vermieter stört, wenn man seine Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer und Personalausweisnummer schwärzt. Mit diesen Daten kann er offiziell ja auch gar nichts anfangen, es sei denn da wird dann schon spioniert bis zum abwinken. So einen Vermieter will man auch ehrlich gesagt nicht haben.
15. November 2017 @ 19:20
Hallo, mein Sohn hat seid 4 Jahren seine Wohnung gemietet. Nun musste der Mietvertrag geändert werden, weil seine Lebensgefährtin ausgezogen ist. Jetzt verlangt der Vermieter eine Mieterauskunft, Kopie von beiden Seiten des Personalausweises und die letzten 3 Gehaltsabrechnungen. Ist das erlaubt?
16. November 2017 @ 14:32
Guten Tag,
hierzu gibt es eine Neuregelung in § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz, nach der
„Der Ausweis nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden darf, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
Somit wäre die Anfertigung einer Ausweiskopie mit Ihrer Einwilligung als zulässig anzusehen. Die Ausweiskopie sollte allerdings vernichtet werden, wenn der Zweck der Datenerhebung – i.d.R. also das Mietverhältnis – beendet ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
28. April 2017 @ 21:57
Und welche Möglichkeit hat man als Mietinteressent, wenn man eine Wohnung genau aus solchen Gründen nicht bekommen hat? (Klagen oder Abmahnen?)
Ich habe habe die Lohnabrechnung geschwärzt (es sind nur die Anfangsziffern zu erkennen). Bei der Ausweiskopie habe ich ebenfalls alle Seriennummern geschwärzt und „Kopie“ darauf geschrieben.
2. Mai 2017 @ 9:52
Sehr geehrter Herr M.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Sie können nicht erforderliche Daten auf der Ausweiskopie unkenntlich machen, wie Sie dies geschildert haben. Wenn Sie aufgrund dessen die Wohnung nicht bekommen sollten, wäre es allerdings an Ihnen, diese Kausalität im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage nachzuweisen. Dies dürfte in der Praxis schwierig sein, da sich der Vermieter immer auf andere Gründe berufen kann und im Rahmen seiner Privatautonomie grds. bei der Wahl seines Vertragspartners frei ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
13. April 2015 @ 10:27
Danke für den interessanten Hinweis!
Wir sind uns der Tatsache durchaus bewusst, dass datenschutzrechtliche Bedenken oft zurück stehen müssen, wenn der Wohnungsmarkt angespannt ist. Dennoch wollten wir die aus unserer Sicht datenschutzrechtlich relevanten Punkte auch anhand der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden deutlich machen.
12. April 2015 @ 15:13
Das Spannende bei der Wohnungssuche und -findung sind aber meist begleitende Umstände wie die Wohnungsmarktsituation bei zig Besichtigungsterminen mit oftmals bis zu 40 Interessenten. Viele Bewerber für eine Wohnung wägen dann das Thema Datenschutz gegenüber der Chance ab, die Wohnung auch tatsächlich zu bekommen. Dann spielen Fragen, die nicht beantwortet werden brauchen/dürfen/sollen/müssen eine untergeordnete Rolle, wenn sich die Chancen auf ein Mietverhältnis drastisch reduzieren.