Die Begründung eines Mietvertrages hat besonders für den Vermieter weitreichende Folgen. Ist ein Mieter erstmal eingezogen und entpuppt sich als zahlungsunwillig, ist es für den Vermieter nicht ohne Weiteres möglich, eine Räumung des Wohnraums zu erreichen. Umso wichtiger ist es daher, vor Begründung des Mietverhältnisses eine Risikoabwägung vorzunehmen und hierzu die relevanten Informationen zu erlangen. Aber nicht jede Frage darf dem potentiellen Mieter gestellt werden.

Entscheidend ist zunächst der Status des Vermietungsprozesses:

Bei einem bloßen Besichtigungstermin dürfen Vermieter nur solche Daten von Mietinteressenten erheben und verarbeiten, die für die Durchführung der Besichtigung von Bedeutung sind. Wenn der Mietinteressent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, sind weitere Fragen zulässig.

Geht es dem Mietinteressenten nur um eine Besichtigung der Räumlichkeiten, sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Erfragt werden dürfen:

Besichtigungstermin

Angaben zur Identifikation
Hierzu zählen Name und Anschrift. Der Vermieter wäre auch befugt, die Angaben durch die Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. Die Anfertigung einer Ausweiskopie wäre hingegen unzulässig.

Angaben aus einem Wohnberechtigungsschein
Der Vermieter darf nach § 27 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) eine Wohnung, die im Rahmen eines Programms zur sozialen Wohnraumförderung errichtet wurde, nur einem Wohnungssuchenden mit nachgewiesenem Wohnberechtigungsschein überlassen. Eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins darf erst nach der Erklärung des Mietinteressenten, eine Wohnung anmieten zu wollen, verlangt oder gemacht werden.

Mietwunsch des Interessenten

Möchte der Interessent die Wohnung anmieten, darf der Vermieter wesentlich mehr Informationen erfragen, um die Risikoabwägung durchzuführen.

Familienstand und Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen
Angaben zum Familienstand sind grundsätzlich entbehrlich. Ehegatten oder Lebenspartner müssen nicht zwangsläufig auch Mietvertragspartei werden. Nur wenn weitere Personen Vertragspartner des Vermieters werden sollen, sind entsprechende Angaben zu machen. In welchem Verhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, ist aber auch in diesem Fall entbehrlich.

Der Vermieter darf fragen, wie viele sonstige Personen einziehen und ob es sich dabei um Kinder und/oder Erwachsene handelt. Beide Angaben sind für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich. Weitergehende Angaben wie z. B. Namen und Alter der einziehenden Personen dürfen jedoch in diesem Zusammenhang nicht erfragt werden.

Angaben zum Arbeitgeber, zum Beschäftigungsverhältnis und zum Beruf
Für die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags ist es zulässig,  nach dem Beruf und dem Arbeitgeber als Kriterium zur Beurteilung der Bonität des Mietinteressenten zu fragen. Fragen nach der Dauer der Beschäftigung sind hingegen unzulässig.

Einkommensverhältnisse
Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Mieters ist es regelmäßig erforderlich, die Höhe des Nettoeinkommens und desjenigen Betrags, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Tilgung des Mietzinses zur Verfügung steht, zu erfragen.

Es wäre jedoch auch ausreichend, wenn der Mietinteressent hinsichtlich der Höhe des Nettoeinkommens eine bestimmte Betragsgrenze angibt, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Grenze überschritten wird.

Bonitätsnachweise
Der Vermieter kann sich vor Unterzeichnung des Mietvertrags Nachweise zu den Einkommensverhältnissen vorlegen lassen (z.B. in Form von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen oder eines Einkommen­steuerbescheids in Kopie). Dabei sollte er den Mietinteressenten darauf hinweisen, dass nicht erforderliche Angaben geschwärzt werden können.

Auskünfte bei einer Auskunftei dürfen erst dann eingeholt werden, wenn der Abschluss des Mietvertrags nur noch vom positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt.

Die von den Datenschutzaufsichtsbehörden erarbeitete Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“ vom 27. Januar 2014 gibt weitere Auskünfte zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Vermieter welche Informationen  einholen darf.

Update 20.04.2018:

Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
  • Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).