Leider ist es immer noch keine Seltenheit, dass Hoteliers beim Einchecken eine Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses anfertigen. Vor allem, wenn das Zimmer nicht im Voraus bezahlt wurde und wohlmöglich auch ohne Reservierung bezogen werden soll.

Das ist aber eindeutig unzulässig!

Auch wenn die, regelmäßig von den Hoteliers vorgebrachten, Gründe an sich nachvollziehbar erscheinen. So möchten diese mit der Kopie des Ausweisdokuments die Meldedaten überprüfen, Schadensfälle – Stichwort Vandalismus – leichter verfolgen und Zechpreller abschrecken.

Da keine Rechtsnorm die Kopie des Ausweises für Hotel- oder sonstige Herbergsübernachtungen erlaubt, berufen sich die Hoteliers regelmäßig auf die Einwilligung des Gastes. Allerdings ist diese nur bedingt freiwillig, da ihm ohne diese die Übernachtung nicht gewährt würde. Wie wir bereits in einem früheren Beitrag dargestellt haben, dürfen Personalausweise und ähnliche Ausweisdokumente – trotz der Eigentümerstellung der Bundesrepublik Deutschland an den jeweiligen Ausweisdokumenten – nur in Ausnahmefällen und mit folgenden Einschränkungen kopiert werden:

  • von öffentlichen Stellen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (§§ 13, 14 Bundesdatenschutzgesetz, analog dazu Landesdatenschutzgesetze),
  • von Telekommunikationsdiensteanbietern, wenn dies zur Überprüfung von Angaben der Person erforderlich ist (§ 3 Nr. 6, § 95 Abs. 4 TKG),
  • in anderen Fälle, in denen Gesetze eine Ausnahme zulassen, wie z.B. in § 8 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes.

All diese Ausnahmeregelungen greifen im Hotelgewerbe nicht. Zumal auch durch mildere Mittel die nachvollziehbaren Ziele der Hoteliers erreicht werden können (vgl. zu den folgenden Ausführungen den 32. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg).

Meldedaten müssen nicht vom Hotelier überprüft werden. Um Zechpreller oder Vandalen strafrechtlich zu verfolgen, reicht es aus, die Personalien beim Einchecken zu erfassen und diese ggf. mit dem Ausweis abzugleichen (Sichtausweis, keine Kopie). Um Zechpreller abzuschrecken, könnte beispielsweise eine Kaution erhoben werden, eine Anzahlung einbehalten werden oder gar um Vorkasse gebeten werden.

Was ein Hotelier über seinen Gast alles wissen darf, haben wir in zwei früheren Beiträgen erläutert, die Sie hier und hier finden.

Update 26.4.2016: Der Artikel wurde angepasst, da das BMI kein generelles Kopierverbot mehr annimmt.

Update 20.04.2018:

Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
  • Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).