Die Zeugen Jehovas und ihre Mitglieder, die sich bei Hausbesuchen Notizen machen, fallen unter den Anwendungsbereich der geltenden Datenschutzbestimmungen. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)gestern entschieden.

Hintergrund

Im September 2013 verpflichtete die finnische Datenschutzkommission die Zeugen Jehovas, sich keine Notizen über ihre Hausbesuche zu machen, wenn sie sich nicht an die rechtlichen Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten halten. Die Verkünder der Zeugen Jehovas machen sich Notizen wie z.B. Name und Adressen der aufgesuchten Personen, ihre religiösen Überzeugungen und Familienverhältnisse. Diese Daten werden als Gedächtnisstütze erhoben, um für den Fall eines erneuten Besuchs wiederauffindbar zu sein, ohne dass die betroffenen Personen hierin eingewilligt hätten oder darüber informiert worden wären.

Die Zeugen Jehovas erhoben Klage gegen diese Entscheidung und bekamen erstinstanzlich Recht. Sie machten geltend, dass es sich bei der Datenerhebung um rein persönliche Zwecke handle, die nach dem Gesetz explizit vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Der finnische Datenschutzbeauftragte legte Rechtsmittel beim obersten Verwaltungsgericht Finnlands ein, dass wiederum dem EuGH einige Fragen vorlegte.

Der EuGH stellte fest, dass

  • die von den Mitgliedern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas von Tür zu Tür durchgehführte Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen fällt, die die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vorsehen.
  • die manuell erhobenen Daten so strukturiert sind, dass sie als Dateisystem zu werten sind und damit unter das Datenschutzrecht fallen.
  • die Religionsgemeinschaft gemeinsam mit ihren Verkündern für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist.

Vor allem der letzte Punkt mag überraschen. Streng genommen bedeutet das, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas mit allen Mitgliedern einen Vertrag gemäß Artikel 26 DSGVO abschließen muss. Hier wird es spannend sein, die Urteilsbegründung zu lesen.